Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Syrien und Irak vor.
Vorauszuschicken ist, dass die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin derzeit ungeklärt ist.
Letztlich kann die Frage der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin dahinstehen, da derzeit davon auszugehen ist, dass - wie unten näher ausgeführt - eine weitere Behandlung der Antragstellerin weder in Syrien noch im Irak möglich ist.
Hinsichtlich Syrien ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich flächendeckend und (für syrische Staatsangehörige) kostenfrei vorhanden ist. Auch wenn der Standard in öffentlichen Kliniken nicht westlichen Maßstäben entspricht, werden überlebensnotwendige Behandlungen und die Therapie chronischer Leiden gewährleistet. Auch die Medikamentenversorgung ist grundsätzlich weitgehend sichergestellt, wobei jedoch die Medikamente häufig vom Patienten gezahlt werden müssen. Neben der öffentlichen kostenfreien Gesundheitsversorgung hat sich ein umfangreicher Markt kompetenter privater Versorgung gebildet, der jedoch der Masse der Bevölkerung aus finanziellen Gründen verschlossen bleibt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17.03.2006, Az.: 508-516.80/3 SYR). Insbesondere bei schwer wiegenden chronischen Erkrankungen müsste in Syrien aber auf die private Gesundheitsversorgung zurückgegriffen werden mit entsprechender Zahlungspflicht. Es gibt dort auch keine Erstattungsmöglichkeiten für privatärztliche Behandlungen. In der Praxis bleibt daher die Versorgung von chronisch Kranken weitgehend der Familie überlassen (vgl. Auskunft der Dt. Botschaft Damaskus an das VG Leipzig vom 30.04.2002, Az.: RK MO/kk).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die umfangreiche und komplizierte Therapie, die die Antragstellerin derzeit erhält, - falls sie überhaupt in Syrien verfügbar sein sollte - im Falle eines Aufenthalts in diesem Land fortgeführt werden könnte. Es muss - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - davon ausgegangen werden, dass allenfalls eine Behandlung durch Privatärzte möglich wäre, die jedoch von der Antragstellerin bzw. deren Eltern finanziert werden müsste. Dies erscheint jedoch angesichts der immens hohen Kosten, die allein die medikamentöse Dauertherapie verursacht, sowie der Mittellosigkeit der Eltern der Antragstellerin ausgeschlossen.
Auch der Zustand des Gesundheitssystems im Irak rechtfertigt die Annahme, dass eine Weiterbehandlung der Ausländerin dort nicht gewährleistet wäre.
Selbst in Bagdad arbeiten Krankenhäuser weiterhin nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen Primary Health Center sind fast ausnahmslos wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel schon nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Gerade Ärzte verlassen zunehmend den Irak, was den Mangel an qualifizierten Medizinern verstärkt. Medikamente (zu erschwinglichen Preisen) und adäquate Behandlungsmöglichkeiten sind somit vielfach nicht gegeben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.11.2005, Az.: 508-516.8013 IRQ).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Falle eines Aufenthalts im Irak die für sie lebensnotwendigen Medikamente erhalten würde, insbesondere da es sich z. T. um sehr spezielle und kostenintensive Medikamente handelt. Weiterhin ist fraglich, ob die Antragstellerin regelmäßigen Zugang zu den Fachärzten erhalten würde, die in der Lage sind, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund muss auch bezüglich des Irak eine Behandelbarkeit der bei der Antragstellerin vorliegenden Erkrankung verneint werden.