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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 29.08.2006 - 521748-475 - asyl.net: M9242
https://www.asyl.net/rsdb/m9242
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, spinale Muskelatrophie, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Am 12.06.2006 stellte der Antragsteller mit Schreiben seiner Rechtsanwälte einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der den § 53 AuslG ersetzt hat, beschränkten Antrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller leide an einer spinalen Muskelatrophie vom Typ III (Kugelberg-Welander). Die Krankheit selbst und ihre fortschreitende Verschlechterung wurde durch verschiedene Atteste nachgewiesen.

Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Syrien vorliegen.

Auf Grund der mangelhaften und kaum finanzierbaren Behandlungsmöglichkeiten in Syrien würde es sehr wahrscheinlich zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers kommen und seine Lebenserwartung drastisch verkürzt werden.