Die für den Wiederaufgreifensantrag angegebene Begründung führt zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan auszugehen ist.
Nach Beantwortung der vom Verfahrensbevollmächtigten an den behandelnden Arzt gestellten Fragen, kann folgende Wertung getroffen werden:
Die Behandlung der floriden Polyarthritis mit den degenerativ-arthrotischen Veränderungen in den Gelenken erfolge seit 06.06.2006. Der Patient sei in seinen körperlichen Tätigkeiten deutlich eingeschränkt und auf Grund der Schmerzen depressiv verstimmt. Die Behandlung sei durch einen Rheumatologen, einem Spezialisten mit Antirheumatika, Methadolinjektionen sowie in Tablettenform erforderlich. Da jedoch Termine beim Rheumatologen lediglich in Abständen von 3 bis 5 Monaten erfolgen könnten, sei eine Behandlung beim derzeitigen Arzt, Dr. med. ... erforderlich. Vierteljährliche Laborkontrollen, einmal jährlich Skelettzynthigramm und Röntgenaufnahmen je nach Situation, seien unbedingt erforderlich. Kontrolle oder Zwischenuntersuchungen sollten in dreimonatigen Abständen erfolgen. Evtl. Operationen an den Hüft- und Kniegelenken stünden an. Die langfristigen Folgen der Erkrankungen seien Schwellungen und Versteifungen der Gelenke bei nicht regelmäßiger Einnahme der Medikamente sei eine Verschlimmerung der Erkrankung vorhersehbar. Es würde zu einer akuten Verschlechterung kommen.
Der Unterzeichner geht davon aus, dass eine Behandlung und Medikation in Afghanistan nicht gegeben seien. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einzelne Medikamente in Afghanistan zu beziehen wären, so wäre der Antragsteller nach Überzeugungsgewissheit des Unterzeichners auch nicht in der Lage, diese zu finanzieren.
Insofern würde in absehbarer Zeit eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten, sodass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da sowohl eine Arbeitsaufnahme nicht möglich wäre, der Antragsteller zudem keine den körperlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragende Beschäftigung finden würde. Dies würde wiederum zu einer akuten Gefährdung des Antragstellers für Leib, Leben und Gesundheit führen.