Einreise- und Aufenthaltsverbots von 60 Monaten ohne nähere Begründung rechtswidrig:
1. Bei dem gemäß § 11 AufenthG festzusetzenden Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich um eine Regelhöchstfrist und nicht um eine Regelfrist. Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG die Frist von 5 Jahren nicht überschreiten.
2. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 60 Monaten ist ermessensfehlerhaft, wenn zur Begründung lediglich angegeben wird, dass Anhaltspunkte für eine kürzere Frist nicht vorliegen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
4. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG auf 60 Monate (Ziffer 4 des Bescheids) erweist sich hingegen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [...]
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), wobei über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei darf die Frist außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten {§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist ist eine (Regel-)Höchst- und keine Regelfrist. [...]
Gemessen hieran ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate mit der gegebenen Begründung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid ermessensfehlerhaft. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung wird der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht gerecht. Soweit die Beklagte konkret im streitgegenständlichen Bescheid hierzu ausführt, dass Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder vorgetragen worden seien noch nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorlägen und der Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen verfüge, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien, liegt darin letztlich die Feststellung, dass keine Aspekte vorliegen, die das Festsetzen einer höheren oder niedrigeren Frist erforderlich machen. Zwar trifft die Tatsachengrundlage zu fehlenden Bindungen im Bundesgebiet zu, da es sich bei den Geschwistern des Klägers, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, nicht um Mitglieder der Kernfamilie handelt. Es sind im vorliegenden Fall aus der gegebenen Begründung aber keinerlei Aspekte erkennbar, die auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten die Festsetzung der (Regel-)Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als notwendig erscheinen lassen. Vielmehr legt die Begründung nahe, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, die Festsetzung der (Regel-)Höchstfrist von 60 Monaten sei regelmäßig dann ohne nähere Begründung zulässig, wenn keine besonderen Gründe des Einzelfalls und kein Fall des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG vorliegen. Dies kann aber nach der oben näher ausgeführten Grundsätze nicht angenommen werden. Zudem ist die Beklagte zwischenzeitlich, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, wieder dazu übergegangen, in Fällen, in denen keine besonderen Umstände vorliegen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate zu befristen. [...]