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Aktualisierte Arbeitshilfe der BAGFW zum Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat ihre Arbeitshilfe "Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung" in einer aktualisierten Neuauflage herausgegeben.

BAGFW, Arbeitshilfe Geflüchtete aus der Ukraine, 2. Aufl. Juni 2026

Die meisten der aus der Ukraine geflüchteten Menschen besitzen in Deutschland derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die für den “vorübergehenden Schutz” ausgestellt wurde. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Rats der EU wurde der vorübergehende Schutz zunächst bis zum 4. März 2027 verlängert. In Deutschland wurde dies so umgesetzt, dass der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für die meisten betroffenen Personengruppen fortgilt (nämlich alle ukrainischen Staatsangehörige sowie andere Personen, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine mit einem Schutzstatus oder einem unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben – siehe hierzu auch unsere Rubrik “Informationen zu Schutzsuchenden aus der Ukraine”). In der Beratungspraxis stellt sich aber häufig die Frage nach weitergehenden Perspektiven. Vor diesem Hintergrund hat die BAGFW ihre Handreichung für die Beratungspraxis zur möglichen Aufenthaltsverfestigung der betroffenen Personengruppen umfassend aktualisiert.

Nach Angaben der Herausgeber*innen der Arbeitshilfe ist es zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar, ob der vorübergehende Schutz nach dem 4. März 2027 erneut verlängert wird. Dies sei wahrscheinlich, wenn der Krieg in der Ukraine anhalte. Zugleich gebe es in der EU aber auch Überlegungen für einen koordinierten Übergang nach dem möglichen Ende des vorübergehenden Schutzes. Dabei sollte zum einen der Wechsel in andere Aufenthaltstitel nach nationalem Recht erleichtert werden, bei entsprechender Lage in der Ukraine wäre zum anderen eine schrittweise und organisierte Rückkehr zu fördern.

Die Handreichung der BAGFW informiert über die Möglichkeiten, andere Aufenthaltstitel zu erwerben, sodass der Aufenthalt in Deutschland nicht mehr allein vom Fortbestand des vorübergehenden Schutzes abhängig ist. Berücksichtigt werden dabei insbesondere auch die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses des Rats der EU vom 15. Juli 2025 (2025/1460) sowie die Umsetzungshinweise des Bundeministeriums des Innern vom 11. August 2025. Erörtert wird, welche Aufenthaltstitel parallel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – etwa zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken – erteilt werden können. Zudem wird auf die Voraussetzungen eingegangen, unter denen eine Niederlassungserlaubnis erworben werden kann oder die für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gelten.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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