BAMF setzt wegen Corona-Krise Dublin-Überstellungen aus

Aus einer Mitteilung des BAMF an die Verwaltungsgerichte ergibt sich, dass vorläufig alle Dublin-Überstellungen ausgesetzt werden. Dies soll aber nicht dazu führen, dass die Zuständigkeit für die Asylverfahren der betroffenen Personen auf Deutschland übergeht, da die Überstellungsfrist laut BAMF lediglich unterbrochen werden soll.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) setzt „bis auf weiteres“ alle Dublin-Überstellungen von Amts wegen aus. Dies hat die Behörde am 18. März 2020 den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen mitgeteilt, wie sich aus einem Schreiben des BAMF ergibt, welches der Redaktion vorliegt.

Nach Einschätzung des BAMF sind angesichts der wegen der Corona-Krise geschlossenen Grenzen und Reiseverbote in Europa Dublin-Überstellungen nicht vertretbar. Die zeitweise Aussetzung soll laut BAMF jedoch nicht zum Ablauf der jeweiligen Dublin-Überstellungsfrist führen, die nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich sechs Monate beträgt. Diese Frist, nach deren Ablauf die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland übergehen würde, werde lediglich unterbrochen.

Das BAMF bezieht sich dabei auf § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach kann eine Behörde die Vollziehung eines Verwaltungsakts, der trotz Rechtsbehelf vollziehbar bleibt, aussetzen. Dies ist bei "Dublin-Bescheiden" der Fall, weil Klagen gegen diese Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung haben. Zudem beruft sich das BAMF auf Art. 27 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO), der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aussetzung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs vorzusehen. Dabei stützt sich die Behörde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2019 (asyl.net: M26945). Demnach werde die Überstellungsfrist vor ihrem Ablauf durch eine Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung jedenfalls dann unterbrochen, wenn dies aus sachlich vertretbaren Gründen erfolgt ist.

Entsprechend teilt das BAMF mit, dass es in allen bei Gericht anhängigen Dublin-Verfahren die Kläger*innen darüber informieren werde, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung vorübergehend ausgesetzt wird.

Ob das Vorgehen des BAMF vor den Verwaltungsgerichten Bestand haben wird, ist nicht sicher. Dagegen könnte der Beschleunigungsgrundsatz der Dublin-III-VO sprechen, der eine zügige Zuständigkeitsbestimmung verlangt. Da zur Zeit nicht absehbar ist, wie lange die Überstellungen ausgesetzt bleiben, würde diese Vorgabe durch die Unterbrechung der Überstellungsfrist auf unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt. Demgegenüber könnte es geboten sein, die Zuständigkeit für die Asylverfahren zu übernehmen, also das sogenannte Selbsteintrittsrecht auszuüben – so wie es auch sonst Praxis ist, wenn Überstellungen in einen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung aufgrund von rechtlichen oder praktischen Hindernissen nicht durchgeführt werden können.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug