EuGH: Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Corona-Pandemie

Als 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie weitreichende Reisebeschränkungen erlassen wurden, setzte das BAMF Dublin-Überstellungen aus und ging davon aus, dass damit auch der Ablauf der Überstellungsfrist unterbrochen sei. Dies führte vielfach zu Gerichtsverfahren, wobei die Rechtsprechung dazu tendierte, das Vorgehen des BAMF als rechtswidrig einzustufen. Nunmehr hat der EuGH bestätigt, dass dieses Vorgehen der Dublin-III-VO widerspricht.

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Grenzschließungen und Reisebeschränkungen und der daraus folgenden tatsächlichen Unmöglichkeit, Menschen abzuschieben, wurden Dublin-Überstellungen durch das BAMF ab März 2020 ausgesetzt. Dabei ging das Bundesamt davon aus, dass die Überstellungsfrist unterbrochen würde (siehe unsere Meldung vom 23.3.2020). Es stütze diese Entscheidungen im nationalen Recht auf § 80 Abs. 4 VwGO, wonach eine Behörde die Vollziehung eines Verwaltungsakts, der trotz Rechtsbehelf vollziehbar bleibt, aussetzen kann. Dies ist bei "Dublin-Bescheiden" der Fall, weil Klagen gegen diese Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung haben. Europarechtlich stützte sich das BAMF auf Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO. Danach kann die Vollziehung einer Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs ausgesetzt werden. Der Ablauf der Überstellungsfrist sei durch die Aussetzung laut BAMF bis auf Weiteres unterbrochen und beginne gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erst dann wieder, wenn die Aussetzung widerrufen werde.

Verwaltungsgerichte beurteilten das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen zwar unterschiedlich, kamen aber bei dessen Bejahung zu dem Schluss, dass das Vorgehen des BAMF rechtswidrig sei (siehe unsere Meldung vom 27.7.2020). Die hiesige obergerichtliche Rechtsprechung bestätigte dies und kam überwiegend zu dem Ergebnis, dass das Vorgehen des BAMF nicht mit Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO vereinbar sei. Die Aussetzung der Vollziehung erfolge nämlich aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit und nicht – wie in der Dublin-III-VO vorgesehen – zum Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids (OVG Schleswig-Holstein, M28812; OVG Niedersachsen, M29028; OVG Nordrhein-Westfalen, M29134). Schließlich legte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage Anfang 2021 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (M29259).

Ähnlich wie die hiesigen Obergerichte kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Aussetzung der Vollziehung aufgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Überstellung infolge der Covid-19-Pandemie nicht auf Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO gestützt werden kann (M30945). Die Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Person stehen und zu dem Zweck erfolgen, dass sich diese Person bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs im Mitgliedstaat aufhalten kann. Das sei bei einer Aussetzung, weil Überstellungen tatsächlich unmöglich seien, nicht der Fall. Das BAMF könne seine Entscheidung auch nicht darauf stützen, dass wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung nach nationalem Recht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung bestünden. Hiergegen spreche zunächst der Umstand, dass die Aussetzung bis zu ihrem Widerruf und nicht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs erklärt wurde und nicht zu dem Zweck erfolgte, den gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen. Zum anderen sieht die Dublin-Verordnung nicht vor, dass die praktische Unmöglichkeit einer Überstellung eine Unterbrechung oder Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Überstellungsfrist begründet. Für bestimmte Fälle praktischer Unmöglichkeit (Inhaftierung und "Flüchtigsein") sieht Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, dass die Überstellungsfrist auf bis zu zwölf bzw. 18 Monate verlängert werden kann. Hierbei handelt es sich laut EuGH aber um abschließend geregelte, eng auszulegende Ausnahmetatbestände. Diese sehen im Übrigen eine Verlängerung der Überstellungsfrist vor und nicht, wie vom BAMF angenommen, eine Unterbrechung des Ablaufs der Überstellungsfrist.


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