Mit dem “Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam” wurde zum 1. Februar 2026 § 77 Abs. 5 AsylG eingeführt. Danach sind Verwaltungsgerichte verpflichtet, ein Verfahren auszusetzen und dem Bundesverwaltungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, wenn sie die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b AsylG für rechtswidrig halten und diese Frage entscheidungserheblich ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1848, S. 124) soll das Vorlageverfahren eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten, indem das Bundesverwaltungsgericht verbindlich über die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnungen entscheidet. § 77 Abs. 5 AsylG begründet damit eine besondere Vorlagezuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Verwaltungsgerichte Lüneburg und Osnabrück halten die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland gemäß § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz für rechtswidrig und haben dies dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung durch Beschluss (VG Lüneburg, Beschluss vom 19. Mai 2026 – 2 A 514/25 - asyl.net: M34349 und VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 7 A 172/26 - asyl.net: M34351) vorgelegt.
Gerichte: Ausdrückliche Benennung von nicht sicheren Gebieten oder Gruppen erforderlich
Ernstliche Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland bestanden bislang unter anderem wegen der abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien und der Lage der Gruppe von LSBTI*-Personen. Die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung eines Drittstaates als sicheres Herkunftsland müssten nämlich grundsätzlich für das gesamte Staatsgebiet und für alle Personengruppen erfüllt sein, so der EuGH in seiner früheren Rechtsprechung. Hinsichtlich dieser Frage hat es aber nun im Zuge der GEAS-Reform eine wesentliche Neuerung gegeben: Nach den nunmehr anzuwendenden Normen der Art. 61 Abs. 2 und 5 Buchst. b sowie Art. 59 Abs. 2 AsylVfVO (Asylverfahrensverordnung, VO 2024/1348) können bestimmte Teile des Hoheitsgebietes eines Landes oder eine eindeutig identifizierbare Personengruppen von der Einstufung als sicheres Herkunftsland ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung erfordere nach Auffassung der Verwaltungsgerichte jedoch, dass sowohl die Gebiete als auch die Personengruppe des Landes ausdrücklich benannt werden. Der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten seien Ausnahmen hingegen nicht zu entnehmen. Nach der Auffassung des VG Osnabrück kann die pauschale Einstufung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass das Staatsgebiet im Wege einer “geltungserhaltenden Reduktion” um einzelne Regionen verkleinert wird. Das bedeutet, dass es nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland durch § 29b in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz aufrechtzuerhalten, indem Ausnahmen bezüglich der abtrünnigen Gebiete und für die Personengruppe der LSBTI* gemacht werden, obwohl eine gesetzliche Regelung fehle.
Das VG Osnabrück ist zudem der Auffassung, dass sich für Georgien nicht der Nachweis führen lasse, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung noch Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten sind. Die allgemeine und die politische Lage lassen eine solche Einschätzung nicht zu. Hinzu kommt, dass die Informationsquellen, die die Grundlage für die Einstufung bilden, nicht explizit benannt sind. Damit fehle auch der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf, wozu unter anderem gehöre, dass ein ausreichender und angemessener Zugang zu den der Einstufung zugrundeliegenden Informationsquellen gehöre. Fehlen die Informationsquellen, sei ein wirksamer Rechtsbehelf nicht gewährleistet und § 1 der Verordnung zur Bestimmung der sicheren Herkunftsstaaten (IntSchSiHerkStBestV) sei als unionsrechtswidrig einzustufen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Lüneburg und Osnabrück entscheidungserheblich. Die Ablehnung der jeweiligen Asylanträge als offensichtlich unbegründet ist mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise verbunden. Erweist sich § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV als rechtswidrig, kann die Ablehnung des Asylantrags – soweit sie den internationalen Schutz betrifft – nicht auf § 29b Abs. 3 AsylG a.F. gestützt werden. Zugleich entfällt die Grundlage für das nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen, wäre das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.












