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BMI aktualisiert Hinweise zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine

Anlässlich der Verabschiedung eines neuen Durchführungsbeschlusses durch den EU-Rat hat das BMI in einem Rundschreiben an die Bundesländer vom 11. August 2025 seine Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes aktualisiert.

Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027

Der EU-Rat hat am 15. Juli 2025 einen neuen Durchführungsbeschluss (2025/1460) verabschiedet. Mit diesem wird der vorübergehende Schutz für Personen aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. Begründet wird dies mit dem anhaltenden Krieg in der Ukraine und damit, dass der vorübergehende Schutz dazu beitrage, die Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu entlasten. Bei einer Beendigung des vorübergehenden Schutzes wäre andernfalls ein erheblicher Anstieg von Asylanträgen von den Personen zu erwarten, deren Schutzstatus auslaufe.

Für die meisten der aus der Ukraine geflüchteten Personen, die in Deutschland schutzberechtigt sind, bedeutet dies voraussichtlich, dass sie bis zu diesem Datum den Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG behalten. Dies wurde in der Vergangenheit durch eine Verordnung geregelt (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV, zuletzt im November 2024), die vorsah, dass keine Verlängerung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden musste, sondern diese automatisch für die Laufzeit des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats fortgalten. Aktuell gilt dies noch bis zum 4. März 2026, damit die Regelung bis zum 4. März 2027 greift, müsste nun eine weitere Fortgeltungsverordnung beschlossen werden. Dies gilt als wahrscheinlich, weil die Behörden sonst die überwältigende Mehrzahl der bislang ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG individuell verlängern müssten.  

Neuerungen im Durchführungsbeschluss

Erstmals führt der EU-Rat in seinem Beschluss aus, dass Anträge auf Aufenthaltstitel aufgrund der sogenannten Massenzustromsrichtlinie (RL 2001/55/EG) abgelehnt werden sollten, wenn offensichtlich sei, dass die betreffende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel aufgrund der Massenzustromsrichtlinie erhalten hat (Erwägungsgrund 4). Sollten die Mitgliedstaaten so verfahren, stünde dies im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23, insbesondere mit dessen Randnummer 30.

BMI zur Umsetzung in Deutschland

Das BMI hat daraufhin in einem Rundschreiben an die Bundesländer vom 11. August 2025 seine Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes aktualisiert. Danach ist der vorübergehende Schutz in Deutschland ausgeschlossen, wenn der Antrag nach dem 13. August 2025 gestellt wurde und bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel aufgrund des vorübergehenden Schutzes erteilt wurde. Werde aufgrund des Bestehens eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Antrag in Deutschland abgelehnt, seien die Personen vollziehbar ausreisepflichtig und hätten nur noch Anspruch auf die reduzierten Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 1 AsylbLG.

Weiterhin vertritt das BMI auch die Auffassung, dass aus dem Aufenthalt nach § 24 AufenthG ein "Spurwechsel" in die unionsrechtlich geregelten Titel  – § 16b (Studium),§ 16e (studienbezogenes Praktikum-EU), § 17 Abs. 2 (Studienbewerbung), § 18d (Forschung), 18g (Blaue Karte), § 19e (Europäischer Freiwilligendienst) – möglich ist. Die in § 19f AufenthG enthaltene Formulierung, wonach diese Aufenthaltstitel nicht an Personen mit vorübergehendem Schutzstatus erteilt werden dürften, sei aufgrund einer Empfehlung des Rats (2025/0651) so auszulegen, dass § 24 AufenthG und der angestrebte andere Titel nicht parallel erteilt werden dürften. Eine Wechsel in den neuen Titel sei damit aber nicht ausgeschlossen, solange die Erteilung nacheinander erfolge. Die anderen, durch § 19f AufenthG nicht gesperrten Titel – etwa § 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung) und § 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) – können wie bisher auch parallel zu § 24 AufenthG beantragt werden.

Kritik

Die GGUA Flüchtlingshilfe wies in einer Info-Mail vom 29. August 2025 darauf hin, dass die Herabstufung von Personen, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt wird, auf die Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 1 AsylbLG kritisch zu sehen sei. Sozialgerichte dürften in vielen Fällen eine solche Leistungsreduzierung für unzulässig halten, da damit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde.

Die GGUA Flüchtlingshilfe verweist auf weitere Hinweise im BMI Rundschreiben, die ihrer Ansicht nach kritisch zu sehen sind:

  • Das BMI vertrete wie bisher die Meinung, dass Geflüchtete, die aus einem Drittstaat weiterwandern, ebenfalls keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz hätten. Damit stelle sich das BMI gegen die Rechtsprechung z.B. des VG Düsseldorf (Urteil vom 18. Juni 2025; 24 K 7223/24 - asyl.net: M33435), das diesen Ausschluss vom vorübergehenden Schutz für rechtswidrig erklärt hatte. Allerdings ist das Urteil des VG noch nicht rechtskräftig, sondern die Berufung ist anhängig beim OVG Nordrhein-Westfalen.
  • Außerdem hat das BMI die Formulierung gestrichen, dass Familienangehörige in Deutschland auch dann den § 24 erhalten können, wenn sich die „stammberechtigte“ Person (also die Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder mit einem ukrainischen Schutzstatus) selbst noch nicht in Deutschland aufhält.
  • Das Schreiben betone an mehreren Stellen, dass für Auslandsreisen die Pflicht zur vorrangigen Beschaffung ukrainischer Reisepässe bestehe. Reiseausweise für Ausländer*innen sollen nur „nachrangig“ ausgestellt werden, wenn die Passbeschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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