Seit Oktober 2024 enthält § 1 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) die Regelung, dass Personen, deren Abschiebung in einen Dublin‑Staat angeordnet wurde, in der Regel keinerlei Leistungen mehr bekommen sollen – also auch nicht die unter den Begriffen »Bett, Brot, Seife« zusammengefasste lebensnotwendige Unterstützung. Lediglich für einen Zeitraum von zwei Wochen sollen "Überbrückungsleistungen" gewährt werden. Darüber hinaus sind laut der Regelung Leistungen nur zu erbringen, wenn dies aufgrund "besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte" geboten ist.
Die von der Diakonie Hessen – Abteilung FiAM (Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration) – herausgegebene Arbeitshilfe erläutert, wie Behörden und Gerichte in Hessen und in anderen Bundesländern mit dieser Regelung umgehen. Detailliert wird zudem herausgearbeitet, welche Handlungsmöglichkeiten es für Beratungsstellen in verschiedenen Fallkonstellationen gibt.