Hinweise des DRK zum "Familiennachzugsneuregelungsgesetz"

Der DRK-Suchdienst hat Hinweise zu dem am 15. Juni 2018 vom Bundestag beschlossenen "Familiennachzugsneuregelungsgesetz" veröffentlicht. Das Gesetz sieht vor, dass ab dem 1. August 2018 monatlich bis zu 1.000 Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Personen nach Deutschland einreisen können.

Am 15. Juni 2018 hat der Bundestag das "Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)" beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes sollen zum 1. August 2018 in Kraft treten.

Laut dem DRK-Suchdienst liegen bei Beratungsstellen bereits zahlreiche Anfragen dazu vor, wie der Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen ab August 2018 gestaltet werden soll. Daher hat der Suchdienst eine neue Ausgabe seiner Fachinformationen herausgegeben, die eine vorläufige Orientierung über die Inhalte des neuen Gesetzes ermöglichen sollen. Die Ausführungen beruhen auf dem Gesetzentwurf, der von der Bundesregierung am 11. Mai 2018 an den Bundesrat übermitelt wurde (BR-Drs. 175/18) und der mit wenigen Änderungen, die vom Innenausschuss des Bundestags vorgenommen wurden (BT-Drs. 19/2740), verabschiedet wurde. 

Mit dem nun verabschiedeten Gesetz wird der Anspruch subsidiär schutzberechtigter Personen auf Familiennachzug abgeschafft. Unter diesem Begriff wird der Nachzug von Angehörigen der "Kernfamilie" verstanden (also Ehepartner/innen, Partner/innen in eingetragener lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft, minderjährige Kinder, Eltern von bereits in Deutschland lebenden minderjährigen Kindern). Der Anspruch auf den Nachzug dieser Personen war seit dem März 2016 für subsidiär Schutzberechtigte ausgesetzt, im Gesetz aber noch enthalten. Dieser Rechtsanspruch wird nun durch eine Ermessensregelung ("Kann-Regelung") ersetzt.  

Umgesetzt ist diese Ermessensregelung vor allem im neu eingefügten § 36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Demnach kann der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten "aus humanitären Gründen" gewährt werden. Im zweiten Absatz des § 36a werden die humanitären Gründe, die "insbesondere" infrage kommen sollen, wie folgt definiert:

  • Lang anhaltende Familientrennung;
  • Trennung von Familien mit einem minderjährigen ledigen Kind,
  • ernsthafte Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit des Familienmitglieds, das sich im Ausland befindet,
  • schwerwiegende Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder schwere Behinderung des Familienmitglieds, das sich im Ausland befindet. 

Als weitere Kriterien, die zu berücksichtigen sind, werden genannt:

  • Kindeswohl,
  • Integrationsaspekte.

Zum zweiten Punkt wird in der Gesetzesbegründung erläutert, dass sowohl Integrationsaspekte bei den im Ausland lebenden Familienangehörigen (etwa Kenntnisse der deutschen Sprache) wie auch solche bei den hier lebenden subsidiär Schutzberechtigten (Lebensunterhaltssicherung, gesellschaftliches Engagement, Sprachkenntnisse, Absolvieren einer Berufsausbildung u.a.) zu berücksichtigen sind. 

Weiterhin werden im neuen § 36a auch Gründe genannt, die in der Regel zum Ausschluss des Familiennachzugs führen sollen. Hierzu zählen u.a. die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten sowie die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz.

Die Handreichung des DRK erläutert die gesetzlichen Neuerungen und enthält darüber hinaus auch Hinweise zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 12.4.2018 zum Elternnachzug zu anerkannten minderjährigen Flüchtlingen (Rechtssache A. und S gegen die Niederlande, C-550/16; vgl. auch die Nachricht vom 16. April 2016). 

Der Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen war erst im Jahr 2015 durch das "Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung" vollständig neu geregelt worden: Ab dem 1. August 2015 waren subsidiär Schutzberechtigte in Hinblick auf den Familiennachzug anerkannten Flüchtlingen – also Personen, die den Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen bekamen – gleichgestellt. Insbesondere hatten sie durch das Gesetz den Anspruch auf einen "privilegierten" Familiennachzug erhalten. Sie mussten demnach wie anerkannte Flüchtlinge die sonst geltenden Voraussetzungen für den Familiennachzug (etwa die Lebensunterhaltssicherung für sich selbst und die Angehörigen, ausreichender Wohnraum etc.) nicht erfüllen, wenn sie in den ersten drei Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus einen Antrag auf Familiennachzug einreichten.

Bereits im März 2016 wurde der Anspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte aber – zunächst für zwei Jahre bis zum 16. März 2018 – wieder ausgesetzt. Zeitgleich stieg die Zahl der Personen, die subsidiären Schutz erhielten, dramatisch an: Während im Jahr 2015 lediglich 1.707 Personen diesen Status zugesprochen bekamen, stieg die Zahl der subsidiär Schutzberechtigten auf 153.700 im Jahr 2016, im Jahr 2017 waren es noch rund 98.000 Personen. Hintergrund hierfür sind insbesondere Änderungen in der Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bezüglich einiger wichtiger Herkunftsländer, insbesondere Syrien, Irak und Eritrea: Hier ging das BAMF im Jahr 2016 dazu über, in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht mehr den Flüchtlingsstatus, sondern stattdessen den subsidiären Schutzstatus zu gewähren.

Dass so viele Personen von der Aussetzung des Familiennachzugs betroffen sind, geht also in erster Linie auf die geänderte Entscheidungspraxis des BAMF zurück. Laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung waren am 31. März 2018 im Ausländerzentralregister 205.660 Personen mit subsidiärem Schutzstatus erfasst. Laut der Regierung ist es weder bekannt noch in belastbarer Weise schätzbar, wie viele Familienangehörige dieser Personen möglicherweise einen Anspruch auf Familiennnachzug geltend machen werden. Demgegenüber hatten auch Mitglieder der Bundesregierung bei früheren Gelegenheiten geäußert, dass sich die Flüchtlingszahlen durch Familiennachzug "verdoppeln oder verdreifachen" könnten (so der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière im November 2015). Schätzungen der Opposition sowie unabhängiger Organisationen gehen von einem deutlich geringeren "Nachzugsfaktor" aus. Aktuell liegen dem Auswärtigen Amt laut dem Gesetzentwurf rund 26.000 Anträge auf Terminvereinbarungen zur Beantragung eines Visums auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vor.  

In dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf ist als weitere Neuregelung der generelle Ausschluss von "Gefährdern" vom Anspruch auf Familiennachzug vorgesehen. Hiervon betroffen sind nach dem neu eingefügten § 27 Abs. 3a AufenthG u.a. Unterstützer terroristischer Organisationen, Mitglieder verbotener Organisationen, Personen, die eine schwere staatsgefährdende Straftat vorbereitet haben, sowie Personen, die "zu Hass gegen Teile der Bevölkerung" aufrufen. 


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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