Durch das sogenannten Asylpaket II wurde mit der Änderung des § 33 AsylG neu geregelt, welche Folgen die Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten durch Schutzsuchende hat und wie das BAMF in solche Fällen vorzugehen hat. Wie vorher auch gilt ein Asylantrag per Gesetz als zurückgenommen, wenn die schutzsuchende Person ihr Asylverfahren nicht betreibt. Allerdings muss das BAMF nunmehr vor der Einstellung des Verfahrens Betroffene nicht mehr auffordern, ihr Verfahren zu betreiben. Die Neuregelung im AsylG basiert auf den Vorgaben der EU-Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und ermöglicht es, dass durch die Wiederaufnahme einmaliges Fehlverhalten der Betroffenen "geheilt" wird. In einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe 10/2016 des Asylmagazins befasst sich Dr. Philipp Wittmann mit der Neuregelung.
Insbesondere die neue Möglichkeit des BAMF, Verfahren einzustellen, wenn Schutzsuchende nicht zum Anhörungstermin erscheinen, führt in der Praxis vielfach zu Problemen. Teilweise erhalten Betroffene die Ladung zur Anhörung gar nicht oder zu spät, wenn dem BAMF Adressänderungen nicht angezeigt wurden, Zustellungen durch das BAMF verspätet erfolgen oder die Post in Unterkünften nicht rechtzeitig ausgeteilt wird. Ferner wurden Verfahrenseinstellungen des BAMF von Gerichten für rechtswidrig erachtet, weil die Belehrung zu den Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen regelmäßig noch nach alter Rechtslage erfolgte. In diesen Fällen unverschuldeter Versäumnisse oder rechtswidriger Einstellungen wird in den Hinweisen der RLC Berlin dazu geraten, gerichtlich gegen die entsprechenden Bescheide vorzugehen.
Auch die Tatsache, dass Betroffene den Einstellungsbescheid gar nicht oder sehr spät erhalten, führt in einigen Fällen zu großer Unsicherheit. Zum Vorgehen in solchen Fällen gibt der Flüchtlingsrat Niedersachsen Hinweise für die Beratung.