Mitwirkungspflicht in Widerrufsverfahren tritt in Kraft

Das "dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes", mit dem Flüchtlinge zur Mitwirkung bei der Überprüfung ihres Schutzstatus verpflichtet werden, ist im Bundesgesetzblatt erschienen. Es tritt damit am 12.12.2018 in Kraft.

Bei den Widerrufs- und Rücknahmeverfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob ein zuvor gewährter Schutzstatus abzuerkennen ist. Bislang wurden anerkannte Flüchtlinge, deren Schutzstatus überprüft werden sollte, häufig durch Schreiben des BAMF oder durch die Ausländerbehörde zu einem "freiwilligen Gespräch" eingeladen. Obwohl die Teilnahme an diesem Gespräch nicht verpflichtend war, führte dies dennoch zu großen Unsicherheiten bei den Betroffenen und es bestanden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörden (siehe hierzu auch den Link unten zum Beitrag von Hubert Heinhold aus dem Asylmagazin 6/2018).

Das neue Gesetz sieht nun vor, dass Flüchtlinge, deren Anerkennungen im Rahmen von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren überprüft werden, ähnliche Mitwirkungspflichten haben wie zuvor im Asylverfahren. So sieht der neu eingefügte Absatz 3a in § 73 AsylG vor, dass Betroffene künftig nach Aufforderung des BAMF zur persönlichen Mitwirkung in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren verpflichtet sind, sofern dies für die Prüfung erforderlich und für die Betroffenen zumutbar ist.

Zu den Details der Neuregelung siehe auch unsere Meldung vom 9.11.2018 sowie die Hinweise der GGUA Flüchtlingshilfe (Links nachfolgend).


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug