Mit dem "Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam" (BGBl. 2025 I Nr. 364 vom 23.12.2025 - externer Link) war kurz vor dem Jahresende ein neuer § 29b AsylG eingeführt worden, der zum 1. Februar 2026 in Kraft trat. Dieser sieht vor, dass die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung "sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU", also der sogenannten Asylverfahrensrichtlinie der EU, festlegen kann. Die erste derartige Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19 vom 26.01.2026 - externer Link) ist mit Datum von heute in Kraft getreten.
Mit der Einführung von § 29b AsylG i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz wird eine neue Klasse "sicherer Herkunftsstaaten" geschaffen. Auch die bisherige Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten, die sich auf das Grundgesetz stützt und in § 29a AsylG zu finden ist, wird beibehalten. Während für die Aufnahme von Staaten in die Liste des § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG allerdings eine gesetzliche Regelung mit Zustimmung des Bundesrats notwendig ist, können nach § 29b AsylG "sichere Herkunftsstaaten" nun allein durch die Regierung definiert werden. Voraussetzung ist, dass sich anhand der in den Herkunftsstaaten geltenden Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine Verfolgung sowie keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten sind. Ebenso darf in dem Staat keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen (siehe auch Meldung vom 5.1.2026 auf asyl.net).
Laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/780 vom 7.7.2025) soll es die Einführung der neuen Art von sicheren Herkunftsstaaten ermöglichen, dass "auf Veränderungen der Migrationsbewegungen und der politischen und rechtlichen Lage in Herkunftsstaatenmit geringer Anerkennungsquote schnell und effizient reagier[t]" werden kann. Dass hierfür eine neue Regelung geschaffen wurde, wird damit begründet, dass die neue Liste sicherer Herkunftsstaaten von der bisherigen abweichen kann. Aktuell ist dies jedoch nicht der Fall: Die jetzt in der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz festgelegten Herkunftsstaaten sind identisch mit der Liste der in Anlage II zu § 29a AsylG genannten sicheren Herkunftsstaaten, sodass sich in der Praxis zunächst nichts ändert.
Momentan gelten die folgenden Herkunftsländer als sicher:
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Georgien
- Ghana
- Kosovo
- Republik Moldau
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Senegal
- Serbien
Asylanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sind - unabhängig davon, ob sich die Ablehnung auf § 29a AsylG oder §29b AsylG stützt - in der Regel als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Antragstellenden Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, die belegen, dass ihnen abweichend von der allgemein als "sicher" eingeschätzten Lage im Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen.
Daneben gelten für Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten" verschiedene Auflagen und Restriktionen während des Asylverfahrens und darüber hinaus – so etwa die generelle Verpflichtung, während des gesamten Asylverfahrens in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung wohnen zu müssen (§ 47 Abs. 1a AsylG) sowie ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 61 Abs. 2 AsylG, § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Da in den jeweiligen Regelungen klargestellt wurde, dass sie sich sowohl auf § 29a als auch auf § 29b AsylG beziehen, ergibt sich auch bei den Rechtsfolgen für die Betroffenen in der Praxis kein Unterschied.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag hat gegen das oben genannte Gesetz, mit dem der neue § 29b AsylG geschaffen wurde, Organklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie sieht in der Möglichkeit, dass die Bundesregierung allein über die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten entscheidet, eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Bundestags (externer Link zur Mitteilung der Bundestagsfraktion vom 29.1.2026).












