Die in § 62d AufenthG geregelte Anordnung einer anwaltlichen Vertretung in Abschiebungshaftverfahren ist nunmehr wieder gestrichen worden. Diese Streichung wurde bereits mit dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364 vom 23.12.2025 - externer Link) vorgenommen und zum 1. Juni 2026 wirksam (siehe auch Meldung auf asyl.net vom 5. Januar 2026).
§ 62d AufenthG hatte erstmals einen Anspruch auf Pflichtbeiordnung in Gerichtsverfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b vorgesehen. Da auch in § 2 Abs. 14 AufenthG die Pflichtbeiordnung von Anwält*innen in Überstellungshaft in Dublin-Verfahren geregelt war, wurde dort der Verweis auf § 62d AufenthG gestrichen.












