Urteil vom 26.03.2026 - D.M. gegen Schweden (32694/23) - asyl.net: M34107
In diesem Fall stellte der EGMR fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 3 EMRK verletzen würde, da ihm aufgrund der Kumulation seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Region in Afghanistan, in die er zurückkehren würde, seinem langjährigen Aufenthalt in Schweden sowie der aktuellen Menschenrechtslage in Afghanistan eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde.
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte 2015 Asyl in Schweden und machte geltend aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, seiner Konversion und seiner Anpassung an die Lebensverhältnisse in Schweden („Verwestlichung“) von Verfolgung bedroht zu sein. Sein Antrag wurde mehrfach mit der Begründung abgelehnt, er habe seine Konversion zum Christentum nicht ausreichend glaubhaft gemacht, ihm drohten keine Risiken aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und er könne sich bei Rückkehr den Sitten in Afghanistan wieder anpassen, da die dargelegte „Verwestlichung“ kein unveränderliches Merkmal sei.
Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR eine Verletzung seines Rechts auf Leben nach Art. 2 und des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung nach Art. 3 in Verbindung mit seinem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK geltend. Der EGMR erachtete lediglich Art. 3 EMRK als einschlägig und prüfte nur die Verletzung dieser Norm (Rn. 130).
In seiner Entscheidung bekräftigt der EGMR zunächst seine ständige Rechtsprechung. Demnach können Abschiebungen eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen, sollten stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die betroffene Person nach einer Abschiebung einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 ausgesetzt wäre (Rn. 146). Dabei könne auch eine Kumulation von individuellen Gründen dieses Risiko begründen. Die Prüfung müsse sowohl individuelle Umstände als auch die allgemeine Lage vor Ort umfassen (Rn. 147).
Der EGMR kommt auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass die schwedischen Behörden und Gerichte die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan nicht ausreichend geprüft hätten (Rn. 156). Dies sei jedoch, neben der Prüfung individueller Risiken, notwendig (Rn. 166, 187). Basierend auf einer Reihe verschiedener Quellen und Berichte führt der EGMR aus, wie sich die Menschenrechtslage seit der Machtübernahme der Taliban stetig verschlechtert habe. Das Land wird als „theokratischer Polizeistaat“ beschrieben, Folter sowie auch Hinrichtungen würden durchgeführt (Rn. 164). Grundsätzlich könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jede Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig gegen Art. 3 EMRK verstoße (Rn. 162).
Die Lage der Hazara stuft der EGMR zwar als gravierend ein, jedoch rechtfertige sie nicht die Einschätzung, dass sie als Gruppe systematisch einer Behandlung ausgesetzt seien, die das Schwellenniveau des Art. 3 EMRK erreiche (Rn. 177). Die Volksgruppenzugehörigkeit stelle aber einen Faktor dar, der kumulativ das Verfolgungsrisiko erhöhen könne.
Zusätzlich berücksichtigte der EGMR die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion sowie eine sogenannte Verwestlichung: Die schwedischen Behörden hatten die Konversion zwar als nicht hinreichend glaubhaft eingestuft, was der EGMR angesichts der Einschätzungsprärogative der nationalen Behörden nicht beanstandete. Da jedoch unbestritten war, dass der Beschwerdeführer formal getauft wurde, eine christliche Kirche besucht und eine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam, der afghanischen Gesellschaft sowie einen „Western way of life" entwickelt hatte, erachtete der EGMR die hieraus im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren als nicht hinreichend geprüft.
Insofern können laut EGMR nicht nur diejenigen, die aus Überzeugung konvertieren, von verfolgungsrelevanter Bedrohung betroffen sein, sondern auch Personen, die unter Blasphemie- oder Apostasie-Verdacht stehen oder „who are perceived as being influenced by foreign values“ (Rn. 194). Dies gelte insbesondere, wenn sie diese identitätsprägenden Merkmale unter dem allumfassenden Taliban-Regime nicht verbergen könnten. Beim Beschwerdeführer sei dies der Fall, da er nach zehnjährigem Aufenthalt in Schweden kein akzentfreies Dari spreche und islamische Gebete und Rituale nicht kenne (Rn. 192).
Der EGMR urteilt, dass die Kumulation dieser individuellen Risikofaktoren vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Menschenrechtslage in Afghanistan für den Beschwerdeführer ein reales und begründetes Risiko darstellen würde und eine Abschiebung demnach Art. 3 EMRK verletzen würde (Rn. 198).
Analyse
Die Entscheidung ist für die deutsche Rechtspraxis besonders relevant und wurde bereits vielfach rezipiert.[1] zunächst, da das BAMF Asylanträge afghanischer Männer überwiegend ablehnt und die aus einer Abkehr von den in Afghanistan herrschenden Werten erwachsenden Gefahren regelmäßig unberücksichtigt lässt. Der Begriff „Verwestlichung" ist dabei freilich nicht unproblematisch, suggeriert er doch das pauschale Bild eines progressiven „Westens" gegenüber einem rückständigen „Osten". Gleichwohl gilt: Flüchtlingsrechtliche Relevanz kann nicht nur dann bestehen, wenn jemand eine im Herkunftsland verfolgte Religion vollständig annimmt, sondern auch dann, wenn die Abkehr von den dort herrschenden Werten so identitätsprägend ist, dass im Falle einer Rückkehr Verfolgung droht.
Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil die aktuelle Menschenrechtslage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 erstmals ausführlich vom EGMR besprochen wird. Auch beleuchtet der EGMR hier die spezifische Situation der Hazara in Afghanistan. In der Entscheidung verweist der Gerichtshof vielfach auf unterschiedliche Berichte von NGOs, UN-Sonderorganisationen sowie von Außenministerien. Dabei wird unterstrichen, dass die aktuelle Menschenrechtslage zu berücksichtigen ist, was auch in Deutschland zum Teil fehlt, wenn Behörden und Gerichte veraltete Erkenntnismittel ihren Entscheidungen zugrunde legen.
Dieses Urteil ist auch über den Afghanistan-Kontext hinaus relevant, als dass der EGMR die flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr auch für den Fall betont, dass einer Person sittenwidriges Verhalten lediglich zugeschrieben wird, ohne dass dieses tatsächlich vorliegen muss. Schließlich ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof betont, dass eine individuelle Einschätzung der Situation unter Berücksichtigung kumulativ vorliegender Gefährdungsgründe notwendig ist, um abzuschätzen, ob eine Abschiebung nach Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch in Deutschland mangelt es an der ausreichenden Risikobeurteilung unterschiedlicher Gefährdungsgründe, die erst in ihrer Gesamtheit die erforderliche Gefahrenschwelle überschreiten.
All dies muss schließlich auch im politischen Diskurs eine Rolle spielen, wenn Abschiebungen von Menschen nach Afghanistan forciert werden,[2] da diese menschenrechtlichen Maßgaben auch dann eine Rolle spielen müssen, wenn es um tatsächlich oder vermeintlich gefährliche oder straffällige Menschen geht.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Charlotte Staron erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Siehe Meldung auf asylnet: https://www.asyl.net/view/egmr-abschiebung-eines-afghanen-mit-hazarischer-volkszugehoerigkeit-verstoesst-gegen-art-3-emrk; IRAP, engl.: https://refugeerights.org/news-resources/european-court-of-human-rights-rules-afghan-man-may-not-be-deported; ECHR Caselaw Blog, engl.: https://www.echrcaselaw.com/en/echr-decisions/ecthr-d-m-v-sweden-deportation-of-afghan-hazara-to-afghanistan-violation-of-the-prohibition-of-torture-and-inhuman-or-degrading-treatment/.
[2] Siehe Meldung des BMI zu einer Abschiebung von 25 Männern vom 28.4.2026: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2026/04/massnahme.html.
Entscheidung von 08.11.2024 – Safa Turhan gg. Schweden (CAT/C/81/D/1109/2021)
Im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der in Schweden Asyl beantragt hatte, stellte der Antifolterausschuss fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo aufgrund des Risikos einer Kettenabschiebung in die Türkei, wo ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohten, gegen Art. 3 CAT verstoßen würde.
Zusammenfassung
Die geltend gemachten Verfolgungsgefahren beruhen auf der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit Organisationen, die der von der türkischen Regierung als Terrororganisation eingestuften Hizmet/Gülen-Bewegung nahestehen. Nach einer freiwilligen Tätigkeit für eine solche Organisation in Sri Lanka zog er 2016 in den Kosovo, wo er in zwei bewegungsnahen Bildungseinrichtungen arbeitete.
Nachdem Anwälte 2018 bestätigten, dass in der Türkei ein Strafverfahren auf Grundlage von Anti-Terrorvorschriften gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, der Kosovo nicht mehr sicher erschien, und der türkische Reisepass des Beschwerdeführers annulliert wurde, zog der Beschwerdeführer 2020 nach Schweden und beantragte dort Asyl. Laut seinen Angaben habe der türkische Staat Zugriff auf türkische Staatsangehörige im Kosovo. NGO-Berichte bestätigen, dass 2018 eine Liste mit im Kosovo lebenden türkischen Staatsangehörigen an den türkischen Geheimdienst übermittelt wurden, woraufhin dieser sechs dieser Personen in die Türkei verschleppte, wo sie verhaftet und misshandelt wurden.
Die schwedische Migrationsbehörde lehnte seinen Antrag ab und verwies ihn auf Kosovos Asylsystem. Er sei dort nicht verfolgt worden, und ein hinreichend plausibles Risiko einer Abschiebung in die Türkei bestehe nicht, da der Kosovo den Vorfall von 2018 aufgearbeitet und ein Non-Refoulement-Prinzip stärkendes Asylgesetz erlassen habe. Auch seine Beschwerden vor dem schwedischen Verwaltungs- und Berufungsgericht blieben erfolglos – obwohl seine kosovarische Aufenthaltserlaubnis mittlerweile abgelaufen war und dem kosovarischen Parlament 2021 ein Vorschlag zur Einstufung der Hizmet/Gülen-Bewegung als terroristische Organisation vorgelegt worden war.
Vor dem Antifolterausschuss rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 CAT, sollte er in den Kosovo abgeschoben werden, da ihm dort eine Abschiebung an die Türkei drohe, wo er mit hoher Wahrscheinlichkeit willkürlich festgenommen und gefoltert würde.
Vorab verwies der Ausschuss auf eine seiner Allgemeinen Bemerkungen[1], wonach Art. 3 CAT die Abschiebung in einen Staat verbietet, von dem aus die Abschiebung in einen Staat droht, in dem ernsthafte Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestehen. In Bezug auf die Beweislast führt der Ausschuss aus, dass diese grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, diese jedoch umgekehrt werde und die beklagte Vertragspartei treffe, wenn der Beschwerdeführer selbst keine Möglichkeit hat, hinreichend über seinen Fall vorzutragen.
Die Gefahr von Verfolgung und Folter in der Türkei bejahte der Ausschuss sodann unter Verweis auf Berichte des OHCHR und UN-Sonderberichterstatters über Folter,[2] die belegen, dass in Folge des gescheiterten Putschversuchs 2016 eine Vielzahl Hizmet/Gülen-nahen Menschen entlassen, verhaftet oder verfolgt und dass Misshandlungsvorwürfe nur unzureichend ermittelt wurden.
Mit Blick auf die Gefahr einer Abschiebung vom Kosovo in die Türkei zog der Ausschuss im Anschluss mehrere Aspekte in einer Gesamtschau heran: Zum einen hob er hervor, dass die Türkei systematisch extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen eigener Staatsangehöriger in Abstimmung mit Behörden anderer Staaten, darunter dem Kosovo, durchführe. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Aufenthaltserlaubnis im Kosovo mehr und habe dort keinen Flüchtlingsschutz. Ohnehin sei der Kosovo weder Vertragspartei der GFK noch anderer einschlägiger Menschenrechtsverträge, und sei daher völkerrechtlich nicht durch Art. 3 CAT verpflichtet, den Beschwerdeführer vor einer Abschiebung in die Türkei zu schützen. Auch habe der Kosovo nicht hinreichend mit der UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen zur Aufklärung des Vorfalls von 2018 kooperiert.[3]
Im Ergebnis bejahte er somit auch das Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei und stellte fest, dass eine Abschiebung von Schweden in den Kosovo gegen Art. 3 CAT verstoßen würde.
Analyse
Zunächst sei angemerkt, wozu sich der Ausschuss nicht äußert: Nämlich zur Frage, ob die Ablehnung des Asylantrags überhaupt und unabhängig von den spezifischen Gefahren einer Kettenabschiebung unter Verweis auf die eine „Zuständigkeit“ des Kosovo abgelehnt werden kann. Denn diese Frage ist für den Ausschuss nicht von Interesse, als dass er sich allein für die Gefahr von Folter und Verfolgung interessieren muss.
Dennoch stellt er Folgendes klar, und dies muss auch bei jeglichen Diskussionen über die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten berücksichtigt werden: Es bedarf auch bei Rückführungen in Drittstaaten einer jeweils individuellen Prüfung, ob eine Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat droht. Ein pauschaler Verweis, wie etwa hier auf die Existenz eines gesetzlichen Flüchtlingsschutzes, reicht nicht aus.
Ebenfalls bemerkenswert sind die Ausführungen des Ausschusses zur Prüfung des Schutzbegehrens. Erstens mit Blick auf die „Beweislast“, die nur insoweit bei der antragstellenden Person liegt, als sie ihre persönliche Sphäre betrifft und in staatlicher Verantwortung liegt, wenn die Einholung von Nachweisen und Beweisen der Person selbst unmöglich ist (Rn. 7.3). Eine Unterscheidung, die den europarechtlichen Vorgaben zur Abgrenzung zwischen der individuellen Darlegungspflicht und der behördlichen Sachverhaltsermittlungspflicht (etwa in Bezug auf allgemeine länderbezogene Erkenntnisse) entspricht.
Zweitens betont der Ausschuss seine eigene Prüfungskompetenz: Er misst den Sachverhaltsfeststellungen der staatlichen Organe zwar erhebliches Gewicht bei, ist an diese jedoch nicht gebunden und nimmt eine eigenständige Bewertung aller relevanten Umstände vor. Dies stärkt die Prüfungsdichte und damit die praktische Relevanz von CAT-Verfahren für nationale Gerichte. Zugleich unterstreicht der Ausschuss die Bedeutung von Berichten internationaler Organisationen als Erkenntnisquelle. Konkret bedeutet dies, dass nationale Asylentscheidungen, die das Verfolgungsrisiko von Personen aus dem Umfeld der Gülen-Bewegung betreffen, diese Entscheidung des Ausschusses nicht ignorieren dürfen.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Jule Boller erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Antifolterausschuss, General Comment No. 4 (2017), CAT/C/GC/4, Rn. 12.
[2] OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East: January–December 2017, (März 2018) Rn. 78f. und HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Turkey, documents.un.org/doc/undoc/gen/g17/362/52/pdf/g1736252.pdf, Rn. 95.
[3] Working Group on Arbitrary Detention, Opinion No. 47/2020 (Turkey and Kosovo)*, A/HRC/WGAD/2020/47, Rn. 38f.
