Urteil des EGMR vom 1.3.2018, Nr. 58681/12 (Art. 8 EMRK)
Zusammenfassung aus dem Asylmagazin 7-8/2018:
In dieser Entscheidung befand der EGMR es für rechtmäßig, dass dem nigerianischen Vater eines deutschen Kindes keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Der Betroffene hatte 1997 einen erfolglosen Asylantrag in Deutschland gestellt, ging dann eine Beziehung mit einer Deutschen ein und lebte mit ihr in Italien und Spanien. Das Paar zog nach der Geburt der Tochter, einer deutschen Staatsangehörigen, nach Deutschland und der Beschwerdeführer erlangte einen Aufenthaltstitel wegen des deutschen Kindes. 2001 wurde er zu acht Jahren Haft verurteilt, da er seine Freundin und eine weitere Person zum Kokainschmuggel eingesetzt hatte, als beide noch minderjährig waren. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde ihm im Folgenden verweigert und er wurde aufgrund fehlenden Passes lediglich geduldet. Er hatte während der Verbüßung der gesamten Haftstrafe und vor allem nach seiner Entlassung regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter.
Vor dem EGMR macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts in seinem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt zu sein.
Der Gerichtshof verneinte eine Art. 8 EMRK‑Verletzung. Zu berücksichtigen sei, dass der Familienvater zum Zeitpunkt seiner Beschwerde (im Jahr 2012) zwar über zehn Jahre in Deutschland gelebt habe, davon aber nur ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis besessen habe und acht Jahre im Gefängnis verbracht habe. Ihm hätte bereits bei Familiengründung bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt prekär sei. Zudem habe der Betroffene vor der Geburt seiner Tochter schwere Straftaten begangen und sei auch nach Geburt seiner Tochter wieder straffällig geworden, wenn auch in weniger schwerwiegender Weise. Dies spreche gegen die Aufenthaltsgewährung in Deutschland. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von früheren Fällen unterscheidet, in denen der EGMR drohende bzw. erfolgte Abschiebungen von Müttern, deren Kinder niederländische Staatsangehörige waren, als Verstoß gegen Art. 8 EMRK bewertet hatte (Jeunesse gg. die Niederlande vom 3.10.2014 sowie Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. die Niederlande vom 31.1.2006). In diesen Fällen hatten die Betroffenen zwar gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, waren aber nicht in anderer Weise straffällig geworden.
Der EGMR weist im vorliegenden Fall ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria telefonischen Kontakt halten könne. Die Einreisesperre gelte nicht dauerhaft, sondern für fünf Jahre. Für zwei Besuche pro Jahr könne er außerdem Betretenserlaubnisse beantragen.
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Zusammenfassung aus dem Asylmagazin 6/2016:
Der EGMR stellte in diesem Fall fest, dass eingebürgerte dänische Staatsangehörige durch gesetzliche Vorgaben diskriminiert werden, die im Rahmen des Familiennachzugs eine »hinreichende Verbindung mit der dänischen Gesellschaft« voraussetzen.
Von der Regelung betroffen waren ein dänischer Staatsangehöriger togolesischer Herkunft und seine Ehefrau, eine ghanaische Staatsangehörige. Der in Togo geborene Beschwerdeführer war 1993 nach Dänemark gezogen. Dort erhielt er nach vierjähriger, später geschiedener Ehe mit einer dänischen Staatsangehörigen im Jahr 2002 die dänische Staatsangehörigkeit.
Im Jahr 2003 erfolgte dann in Ghana die Eheschließung mit der Beschwerdeführerin, die daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragte. Der Antrag wurde von den dänischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass das Ehepaar nicht die gesetzliche Voraussetzung erfülle, mit Dänemark eine engere Verbindungen als mit einem anderen Land (hier Ghana) vorweisen zu können. Hiervon wurden – wegen der vom Gesetzgeber nicht bedachten Auswirkungen auf dänische Staatsangehörige im Ausland – durch eine Änderung im Ausländergesetz 2003 solche Personen befreit, die seit über 28 Jahren dänische Staatsangehörige sind. Dänische Gerichte entschieden, dass dies nicht diskriminierend wirke, da bei solch langjährigen Staatsangehörigen besonders enge Verbindungen mit Dänemark vorausgesetzt werden könnten und davon ausgegangen werden könne, dass deren Ehegatten sich daher erfolgreich in die dänische Gesellschaft integrieren würden.
In ihrer Beschwerde an den EGMR machten die Betroffenen geltend, durch die verweigerte Familienzusammenführung in ihren Rechten aus Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) verletzt zu sein. Zudem sahen sie sich durch die Ausnahme vom Verbindungserfordernis, in ihren Rechten aus Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt, da dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen dänischer Herkunft und Eingebürgerten führe.
Der Gerichtshof bejahte eine Verletzung von Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK, sah aber keine Notwendigkeit, die Beschwerde zusätzlich allein auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK hin zu untersuchen. Zunächst stellte der EGMR eine indirekte Diskriminierung fest. Die 28-Jahre-Ausnahmeregelung habe unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf Personen, die erst im Laufe ihres Lebens die dänische Staatsangehörigkeit erwerben (im Gegensatz etwa zu Personen, die in Dänemark geboren wurden und dann ausgewandert sind). Die Gesetzesbegründung bezüglich der höheren Erfolgschancen der Integration der Ehegatten von langjährigen Staatsangehörigen sei rein spekulativ und basiere auf voreingenommenen stereotypen Auffassungen. Sie lasse außer Betracht, dass Personen wie der Beschwerdeführer für den Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit bereits langjährig in Dänemark wohnhaft sein müssen und Sprach- und Gesellschaftskenntnisse und die dauerhafte Lebensunterhaltssicherung vorweisen müssen. Diesbezüglich bezog sich der EGMR auf die Entscheidung Konstantin Markin gegen Russland vom 22.3.2012, wonach vorherrschende gesellschaftliche Vorurteile nicht genügen, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Zudem wiederholte der Gerichtshof, dass er in seiner Rechtsprechung die sich in den Mitgliedsstaaten etablierende Konvergenz von Menschenrechtsstandards berücksichtige. Diesbezüglich stellte er mit Blick auf das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit und die Gesetzgebung in anderen europäischen Staaten einen Trend zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen Staatsangehörigen fest. So würde in anderen europäischen Staaten und im Recht der EU im Hinblick auf den Familiennachzug nicht zwischen Personen, die ihre Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben, und später Eingebürgerten unterschieden. Darüber hinaus hätten sowohl die Europäische Kommission gegen Rassismus als auch der UN-Anti-Rassismus-Ausschuss und der Menschenrechtskommissar des Europarates Bedenken gegenüber der diskriminierenden Wirkung der dänischen Regelung geäußert.
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Zusammenfassung aus dem Asylmagazin 6/2016:
In diesem Fall stellte der EGMR eine Diskriminierung von homosexuellen Paaren durch die Anwendung von kroatischem Recht fest. Dieses schließt homosexuelle Paare vom Familiennachzug aus, der unverheirateten heterosexuellen Paaren möglich ist.
Die in Bosnien-Herzegowina lebende Beschwerdeführerin beantragte 2011 in Kroatien eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrer Lebensgefährtin, mit der sie seit zwei Jahren eine Beziehung führte. Der Antrag wurde von den kroatischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, homosexuelle Beziehungen seien vom Familiengesetz und dem Gesetz über gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht erfasst und daher sei die Beschwerdeführerin nicht als »Familienangehörige« i. S. d. Fremdengesetzes anzusehen. Diese Entscheidung wurde von den nationalen Gerichten bestätigt
Im Verfahren vor dem EGMR rügte die Beschwerdeführerin die Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und machte eine Verletzung von Art. 14 i. V. m. Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK geltend. Da keine Gründe für eine Ungleichbehandlung bestünden, dürfte das Gesetz nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
Der EGMR stellte zunächst fest, dass die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares unter den Begriff des »Privatlebens« i. S. v. Art. 8 EMRK fällt. Unter Berufung auf seine Entscheidungen in P. B. und J. S. gegen Österreich vom 22.7.2010 sowie Schalk und Kopf gegen Österreich vom 24.6.2010, wonach die stabile Beziehung eines zusammenlebenden gleichgeschlechtlichen Paares auch unter den Anwendungsbereich des »Familienlebens« falle, stellte der Gerichtshof zudem fest, dass die Beziehung des hier betroffenen nicht zusammenlebenden Paares auch hiervon umfasst sei. In Bezug auf Art. 14 EMRK ging der Gerichtshof davon aus, dass die Situation der Beschwerdeführerin vergleichbar ist mit der einer nachzugswilligen unverheirateten heterosexuellen Person. Das kroatische Rechtssystem erkenne an, dass sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Paare fähig seien, stabile Beziehungen zu führen. Die einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes würden aber gleichgeschlechtliche Paare stillschweigend von der Familienzusammenführung ausschließen. Zwar sei den Staaten bei Fragen der Einwanderung ein weiter Ermessensspielraum gegeben, jedoch habe der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Unterschiede aufgrund der sexuellen Orientierung »besonders überzeugender und gewichtiger Gründe« bedürften. Im vorliegenden Fall sei von der kroatischen Regierung keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung vorgebracht worden und daher eine Verletzung von Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK gegeben.