Ausländer, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt und damit von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen gewesen sind, bleiben es nach § 1 Abs. 2 AsylbLG solange, als ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten nicht erteilt worden ist (Abgrenzung zu Senat, NDV-RD 1997, 132 = FEVS 48, 42). (amtlicher Leitsatz)
Ausländer, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt und damit von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen gewesen sind, bleiben es nach § 1 Abs. 2 AsylbLG solange, als ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten nicht erteilt worden ist (Abgrenzung zu Senat, NDV-RD 1997, 132 = FEVS 48, 42). (amtlicher Leitsatz)