OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.1999 - 4 M 137/99 - asyl.net: C1418
https://www.asyl.net/rsdb/C1418
Leitsatz:

Ausländer, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt und damit von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen gewesen sind, bleiben es nach § 1 Abs. 2 AsylbLG solange, als ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten nicht erteilt worden ist (Abgrenzung zu Senat, NDV-RD 1997, 132 = FEVS 48, 42). (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungsberechtigte, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Abgelehnte Asylbewerber, Aufenthaltsbefugnis, Erlöschen, Verlängerung, Duldung, Erlaubnisfiktion, BSHG, Sozialhilfe, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde
Normen: AsylbLG § 1; BSHG § 120; AuslG § 42; AuslG § 69 ; VwGO § 124 Abs. 2
Auszüge:

Ausländer, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt und damit von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen gewesen sind, bleiben es nach § 1 Abs. 2 AsylbLG solange, als ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten nicht erteilt worden ist (Abgrenzung zu Senat, NDV-RD 1997, 132 = FEVS 48, 42). (amtlicher Leitsatz)