Eine Wartezeitregelung für bestimmte Personengruppen darf gemäß § 285 Abs. 4 SGB III nur durch Rechtsverordnung eingeführt werden. Für die Weisung des BMA vom 30.05.1997, wonach die Arbeitserlaubnis der Asylbewerber, die nach dem 15.05.1997 eingereist sind, grundsätzlich abzulehnen sei, fehlt eine gesetzliche Grundlage. (amtlicher Leitsatz)
Eine Wartezeitregelung für bestimmte Personengruppen darf gemäß § 285 Abs. 4 SGB III nur durch Rechtsverordnung eingeführt werden. Für die Weisung des BMA vom 30.05.1997, wonach die Arbeitserlaubnis der Asylbewerber, die nach dem 15.05.1997 eingereist sind, grundsätzlich abzulehnen sei, fehlt eine gesetzliche Grundlage. (amtlicher Leitsatz)