Die Klage eines Ausländers, der nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, auf Zahlung von Kindergeld hat bei summarischer Beurteilung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei Vorliegen der übrigen Vorraussetzungen kann deshalb PKH gewährt werden (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).
Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, bei summarischer Prüfung bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG keine Bedenken (Beschl. v. 14.8.1997-VIB 43/97, BFH/NV 1998, 169 und v. 16.10.1998-VIB 192/98, BFH/NV 1999,310; vgl. auch Beschl. v. 1.12.1997-VIB 147/97, BFH/NV 1998,696). Nach erneuter Prüfung hält er an dieser summarischen Beurteilung nicht fest. Es bedarf vielmehr einer eingehenden Prüfung im Hauptverfahren, ob die Vorschrift insbesondere mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Mittlerweile sind zahlreiche Verfahren beim Senat anhängig, in denen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgetragen werden. Gewichtige Gründe hat auch der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren vorgetragen, indem er darauf hinweist, der Kläger habe aufgrund des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18.10.1990 eine Rechtsstellung erlangt, die der eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis gleichkomme. Im Hauptverfahren wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Ausschluss des Antragstellers vom Bezug des Kindergelds - die Richtigkeit seines Sachvortrags unterstellt - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und - wenn nicht -, ob eine Vorlage an das BVerfG erforderlich ist.