Die Entscheidung beschäftigt sich mit Art und Umfang der Tätigkeiten, zu denen ein Leistungsberechtigter nach § 5 AsylbLG im Rahmen gemeinnütziger Arbeit herangezogen werden kann, sowie mit den Bestimmtheitsanforderungen an die Tätigkeit und die zum Arbeitsantritt einzuräumende Frist
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