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Leitsatz:
Die Entscheidung beschäftigt sich mit Art und Umfang der Tätigkeiten, zu denen ein Leistungsberechtigter nach § 5 AsylbLG im Rahmen gemeinnütziger Arbeit herangezogen werden kann, sowie mit den Bestimmtheitsanforderungen an die Tätigkeit und die zum Arbeitsantritt einzuräumende Frist
Schlagwörter:
D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Gemeinnützige Arbeit, Arbeitsgelegenheit, Anwendungsbereich, Tätigkeitsumfang, Bestimmtheitsgebot, Fristen, Arbeitszeit, Zwangsarbeit, Beschwerdezulassungsantrag
Normen:
AsylbLG § 5 Abs. 1; AsylbLG § 4; VwGO § 124