Stellt der Kindergeldberechtigte nach bestandskräftiger Ablehnung oder Einstellung von Kindergeld durch sog. Nullbescheid einen erneuten Kindergeldantrag, ist ihm Kindergeld auch rückwirkend zu gewähren, wenn die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dafür gegeben sind.
§ 70 Abs. 3 EStG, der eine Neufestsetzung nur mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe einer Neufestsetzung folgenden Monats zuläßt, ist in Fällen dieser Art nicht einschlägig.