Der Grundsatz des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) kann bei einer blinden Ausländerin mit Aufenthaltsbefugnis, die auf Pflege durch ihren in ein anderes Bundesland umgezogenen Sohn angewiesen ist, die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausschließen. (amtlicher Leitsatz)