OVG Berlin

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Zitieren als:
OVG Berlin, Beschluss vom 03.04.2001 - OVG 6 S 49.98 - asyl.net: C1620
https://www.asyl.net/rsdb/C1620
Leitsatz:

Asylbewerber können Leistungen beanspruchen, die die Deckung der behandlungsbedingten Fahrkosten ohne Rückgriff auf ihnen sonst zustehende Leistungen nach dem AsylbLG ermöglichen. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerber, Asylbewerberleistungsgesetz, Behandlungszentrum für Folteropfer, Therapie, Fahrtkosten, Krankheitsbedingter Sonderbedarf
Normen: AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4; AsylbLG § 4; AsylbLG § 6
Auszüge:

Hiervon ausgehend können die Antragsteller jedoch auch der Höhe nach Leistungen beanspruchen, die die Deckung der behandlungsbedingten Fahrkosten ohne Rückgriff auf ihnen sonst zustehende Leistungen nach dem AsylbLG ermöglichen. Jene Leistungen (nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) sind nämlich für andere Zwecke als zur Deckung eines §§ 4 oder 6 AsylbLG anzuerkennenden (krankheitsbedingten) Sonderbedarfs bestimmt. Auch ist §§ 4, 6 AsylbLG nicht zu entnehmen, dass die darin vorgesehenen erforderlichen bzw. unerlässlichen Leistungen nur teilweise zu gewähren sind. Mit der Ausstellung der Berlin-Karte S hat der Antragsgegner den Anspruch der Antragsteller auf Deckung der Kosten für die mit der Betreuung im Behandlungszentrum für Folteropfer verbundenen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erfüllt. Denn die Antragsteller konnten diese nutzen, indem sie 40 DM aus dem ihnen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zustehenden Geldbetrag für den Erwerb der Wertmarke für den jeweiligen Monat aufwandten.