1. Erklären nicht miteinander verheiratete Eltern nach § 1626 a As. 1 Nr. 1 BGB, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben werden, dann ist entsprechend dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung des ausländischen Elternteils rechtlich unmöglich i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen.
2. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn erkennbar Umstände vorliegen, aufgrund derer die Schlussfolgerung gerechfertigt ist, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern ihr gemeinsames Sorgerecht nicht ausüben und ihrer entsprechenden Pflicht nicht nachkommen
werden.