OVG Sachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 31.08.2000 - 3 BS 713/99 - asyl.net: C1633
https://www.asyl.net/rsdb/C1633
Leitsatz:

1. Erklären nicht miteinander verheiratete Eltern nach § 1626 a As. 1 Nr. 1 BGB, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben werden, dann ist entsprechend dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung des ausländischen Elternteils rechtlich unmöglich i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen.

2. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn erkennbar Umstände vorliegen, aufgrund derer die Schlussfolgerung gerechfertigt ist, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern ihr gemeinsames Sorgerecht nicht ausüben und ihrer entsprechenden Pflicht nicht nachkommen

Schlagwörter: D (A), Ausländer, Nichteheliche Kinder, Gemeinsames Sorgerecht, Schutz von Ehe und Familie, Beistandsgemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft, Duldung, Aufenthaltsbefugnis
Normen: BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6; AuslG § 55 Abs. 2; AuslG § 30 Abs. 3
Auszüge:

werden.