Der Ehegatte eines Asylberechtigten hat keinen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten zu widerrufen ist. Die Versagung des Familienasyls setzt nicht voraus, dass der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bereits erfolgt ist oder ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde.
(Leitsatz der Redaktion)