Gem. § 26 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG kann einem Kind nur dann Familienasyl gewährt werden, wenn der Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist.
Damit ist eine unverzügliche Asylantragstellung nach der ersten Einreise in das Bundesgebiet gemeint.(Amtlicher Leitsatz)