1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, einem erfolglosen Asylbewerber die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland anzudrohen (Unzulässigkeit einer Abschiebungsandrohung "auf Vorrat"; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2000 - 10 A 1284/00.A -).
2. Zur Frage, ob die Mitteilung an einen in Haft befindlichen Asylbewerber, er werde nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids aus der Haft heraus in sein Heimatland abgeschoben, als Abschiebungsandrohung oder als Abschiebungsanordnung zu verstehen ist.(Amtliche Leitsätze)
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