§ 60 Abs. 7 AufenthG für liberianischen Staatsangehörigen wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
§ 60 Abs. 7 AufenthG für liberianischen Staatsangehörigen wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG (§ 53 Abs. 6 AuslG a.F.) sind gegeben.
Der Kläger ist ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen seit 2004 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer schwergradigen depressiven Symptomatik in Behandlung bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... und der Diplompädagogin und Psychotherapeutin ... Das Gericht geht ausweislich der fachärztlichen Stellungnahmen davon aus, dass seit einigen Jahren sowohl eine Behandlung des Klägers mit Antidepressiva als auch eine psychotherapeutische Betreuung des Klägers notwendig ist und aus nervenärztlicher Sicht eine Fortführung der bisherigen Behandlung dringend erforderlich ist.
Die danach erforderliche psychotherapeutische Behandlung wird der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht erhalten können. Die Behandlung traumatisierter Personen ist in Liberia nicht möglich, weil eine eklatante Unterversorgung der derzeit in Liberia lebenden Personen besteht - nur 16 Prozent aller liberianischen Staatsangehörigen haben tatsächlich Zugang zu Gesundheitsfürsorge - und der Zugang zu den bestehenden medizinischen Einrichtungen mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet ist (vgl. die Stellungnahmen des UNHCR vom 17. August 2005 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom 23. August 2005 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Mai 2004 S. 27 f.). Aus dem Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Justiz- und Polizeidepartement EJPD - vom 5. Februar 2007 an das Bundesamt ergibt sich ebenfalls, dass die medizinische Versorgung in Liberia sehr schlecht ist und es an qualifiziertem medizinischem Personal ebenso wie an medizinischer Infrastruktur mangelt. Der Zugang der Bevölkerung zu Hospitälern oder Medikamenten wird als sehr schwierig bezeichnet. Auch wenn versucht wird, im Lofar-County ein Hospital mit 150 Betten aufzubauen, bleibt es allerdings fraglich, ob das Hospital jemals alleine von den liberianischen Behörden betrieben und unterhalten werden kann (vgl. die angegebene Stellungnahme). Angesichts dieser Gegebenheiten ist nicht damit zu rechnen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr psychotherapeutisch behandelt werden kann, wobei offen bleiben kann, ob ihm des Weiteren überhaupt die finanziellen Mittel für eine derartige Behandlung zur Verfügung stehen würden. Bei der Frage nach den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland kann nämlich nur auf solche abgestellt werden, die für den betreffenden Ausländer auch tatsächlich erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - NVwZ Beilage 2003, 53, 54. Urteil vom 17. Oktober 2006 a.a.O.).
Da nach alledem die erforderliche Behandlung in Liberia nicht gewährleistet ist, würde sich wegen der Verschärfung der Krankheitssymptome durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Klägers alsbald nach der Rückkehr in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt.