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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 30.08.2006 - 6 B 3546/06 - asyl.net: M10112
https://www.asyl.net/rsdb/M10112
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltsbefugnis, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung 1990, Libanon, Libanesen, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Erlasslage, Gleichheitsgrundsatz, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Visumspflicht, Ermessen, Anspruch, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Abänderungsantrag
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 102 Abs. 2; AuslG § 32 Abs. 1; GG Art. 3; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2; VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der Änderungsantrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben.

Das Gericht hält allerdings an der im Beschluss vom 16. Februar 2006 geäußerten Rechtsauffassung, dass als Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers in der Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis nur § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt, nicht mehr fest. Vielmehr hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass seine Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verlängert wird, ohne dass es dabei auf das Vorliegen von Abschiebungs- oder Ausreisehindernissen ankäme.

Entscheidend hierfür ist, dass dem Antragsteller auf Grund des Runderlasses (RdErl.) des Niedersächsischen Innenministers (MI) vom 18. Oktober 1990 - 52.31-12231-1-1-1 - (Bleiberechtsregelung 1990) von dem Landkreis Friesland am 20. November 1990 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die als Aufenthaltsbefugnis fortgalt und bis zum 8. Dezember 2004 ununterbrochen verlängert worden ist. Dabei stützte sich die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse auf die während der zeitlichen Geltung des AuslG ergangenen Anordnungen des MI nach § 32 AuslG (vgl. Abschn. II des RdErl. des MI vom 27.9.1992, Nds. MBl. S. 1336). Zuletzt ist die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse dieser Bleibeberechtigten in dem RdErl. des MI vom 16. August 2001 (45.31-12230/1-1 [§32]; n.v.) angeordnet worden. Nach Nr. 2 dieser Anordnung ist weiterhin für die Verlängerung derAufenthaltsbefugnis § 34 Abs. 2 AuslG nicht anzuwenden, und die Verlängerung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe der der Ersterteilung vom 18. Oktober 1990 zugrunde liegenden Regelung.

Danach kann auch der Antragsteller die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis dem Zweck des ihm im Jahr 1990 auf Dauer gewährten Bleiberechts entsprechend (§ 101 Abs. 2 AufenthG) als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG beanspruchen, ohne dass ihm dabei das Fehlen eines Ausreise- oder Abschiebungshindernisses oder der Bezug von Sozialhilfeleistungen (Nr. 4.1 der Ersterteilungsregelung im RdErl. vom 18.10.1990) entgegen gehalten werden könnte.

Dass der RdErl. des MI vom 16. August 2001 nach der bei Herausgabe der Vorl. Nds. VV-AufenthG getroffenen Bestimmung des MI (RdErl. vom 31. März 2005 - 45.2-12230/1-8 -) nicht mehr anzuwenden ist, steht dem Anspruch des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Zuwanderungsgesetzes, die nach § 32 Abs. 1 AuslG aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG fortgelten zu lassen. Die gesetzlich angeordnete Fortgeltung dieser Aufenthaltstitel gibt nur dann einen Sinn, wenn diese nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AufenthG ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert werden. Der Gesetzgeber des AufenthG ging nämlich allgemein davon aus, dass alle vorhandenen Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse fortgelten und dafür ihrem Zweck entsprechend den neuen Aufenthaltstiteln zugeordnet werden können (Begr. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 7.2.2003, BT-Drs. 15/420 zu § 101, S. 99 f.). Hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber gerade aus diesem Grund von einer dem § 32 Abs. 1 AuslG entsprechenden Regelung, wonach die oberste Landesbehörde auch Anordnungen zur Verlängerung von Bleibebrechtsregelungen treffen konnte, in Hinblick auf den generell geltenden Verlängerungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG abgesehen (Nr. 23.1.1.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG, Stand: 22.12.2004).

Die Absicht des Gesetzgebers, die nach § 32 Abs. 1 AuslG aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltsbefugnisse nach § 102 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG fortgelten und nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AufenthG verlängern zu lassen, muss auch in den Fällen berücksichtigt werden, in denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis von dem Ausländer vor dem 1. Januar 2005 beantragt, von der Ausländerbehörde aber nicht mehr bis zum In-Kraft-Treten des AufenthG bestandskräftig beschieden worden ist. Die Normierung spezieller Übergangsregelungen in § 104 AufenthG zeigt, dass auf die Entscheidung über entsprechende Verlängerungsanträge für Aufenthaltsbefugnisse das nach dem 1. Januar 2005 geltende Recht Anwendung findet.

Dieses vorausgesetzt bestehen keine Bedenken dagegen, den zu § 32 AuslG ergangene RdErl. vom 16. August 2001 (45.31-12230/1-1[§32]) im Fall des Antragstellers auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis anzuwenden. Die am 31. März 2005 getroffene Bestimmung der obersten Landesbehörde, wonach dieser Runderlass zukünftig nicht mehr angewandt werden soll, lenkt nur die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden bei zukünftigen Entscheidungen, für die bereits die Vorl. Nds. VV-AufenthG zugrunde zu legen sind. Auf Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen, die im Anschluss an die Bleiberechtsregelung 1990 erteilt worden sind, bis zum In-Kraft-Treten des neuen Zuwanderungsrechts aber nicht beschieden wurde, ist eine rückwirkende Anwendung des RdErl. vom 16. August 2001 (45.31-1223071-1 [§32]) weiterhin möglich. Das folgt aus der Rechtsnatur der Anordnungen zu § 32 Abs. 1 AuslG. Sie sind keine Rechtssätze, sondern haben nur als Verwaltungsvorschriften Geltung. Als solche sind sie so anzuwenden, wie es dem erklärten Willen der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwaltungspraxis entspricht (BVerwGE 112, 63, 67 = NVwZ 2001 S. 210, m.w.N.). Der RdErl. des Nds. Mi vom 31. März 2005 (45.2-12230/1-8) enthält aber keine Vorschrift, die es den Ausländerbehörden versagen würde, noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Fälle der Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der bisher geltenden Altfallregelungen zu bescheiden (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urt. vom 21.2.2006 - 1 LB 181/05 -, zu der ebenfalls aufgehobenen Altfallregelung vom 10.12.1999). Danach ist die Anwendung des RdErl. vom 16. August 2001 (45.31-12230/1-1 [§32]) im Fall des Antragstellers verfassungsrechtlich geboten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bindet die Behörden bei der Anwendung von Verwaltungsvorschriften auch im Bereich des Aufenthaltsrechts. Er zwingt die Ausländerbehörde, eine begünstigende Verwaltungsvorschrift ihrer tatsächlichen Anwendungspraxis entsprechend pflichtgemäß auf jeden Ausländer anzuwenden, der von ihr nach dem Willen des Vorschriftengebers erfasst werden soll (BVerwGE 100, 335, 339 f. = NVwZ-RR 1997 S. 317, m.w.N.). Die Tatsache, dass bis zum Ergehen des Erlasses des Nds. Mi vom 31. März 2005 (45.2-12230/1-8) noch nicht bestandskräftig über die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers entschieden worden war, ist allein noch kein sachlicher Grund, den Antragsteller jetzt von der ihn begünstigenden Verlängerungsvorschrift der obersten Landesbehörde zu § 32 Abs. 1 AuslG auszunehmen.

Der Umstand, dass dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis vom 20. November 1990 erteilt worden war, weil dieser seinerzeit als Kurde aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit galt, er jetzt aber unstreitig libanesischer Staatsangehöriger ist, steht der Anwendung des Verlängerungserlasses vom 16. August 2001 nicht entgegen, denn nicht nur staatenlose Kurden aus dem Libanon, sondern auch libanesische Staatsangehörige fallen unter die Ersterteilungsregelung vom 18. Oktober 1990 (vgl. VG Hannover, Urteil vom 2.8.2006 - 6 A 4026/06 -).

Schließlich ist auch davon auszugehen, dass auch der Verstoß gegen die Sichtvermerkspflicht bei der Wiedereinreise in das Bundesgebiet der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, denn nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von der Einhaltung der Visumpflicht abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Bei der diesbezüglichen Ermessensausübung der Ausländerbehörde wird zu berücksichtigen sein, dass - wie bereits ausgeführt - die Ablehnung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Erteilung des Visums an den Antragsteller nicht mit dem Inhalt der Bleiberechtsregelung 1990 in Einklang stand.