Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006, mit dem die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage abgelehnt worden ist, ist wegen Ermessensfehlern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Auffassung des Beklagten, der Kläger könne lediglich einen Anspruch unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG geltend machen, geht fehl. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt praktisch nur bei Dauerverwaltungsakten in Betracht. § 51 VwVfG greift dann nicht, wenn der erlassene Verwaltungsakt nur im Hinblick auf die gegebene Situation getroffen wurde und für die nunmehr gegebenen Umstände keine Geltung beansprucht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 27; VG Braunschweig, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 4 B 517/06 -). Bei der begehrten Entscheidung über die Abänderung der Wohnsitzauflage handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Für die veränderte familiäre Situation des Klägers nach Geburt seines Kindes kann die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 23. November 2005 keine Geltung beanspruchen, so dass es ihm frei stand, einen neuen Antrag auf Abänderung der Wohnsitzauflage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107/82 - BVerwGE 69, 93).
Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
An einer solchen Regelung muss ein öffentliches Interesse bestehen. Wohnsitzauflagen dienen insbesondere dazu, eine gleichmäßige Verteilung der Sozialhilfelasten zu erreichen (vgl. Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 30. November 2005, Nr. 61.1.2). Dies stellt ein aufenthaltsrechtlich erhebliches öffentliches Interesse dar, das grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, DVBl. 1997, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Mai 2003 - 7 LB 207/02 -).
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht die Erteilung einer über den Aufenthalt in einem Bundesland hinausgehenden freizügigkeitsbeschränkenden Auflage im Ermessen der Behörde.
Im vorliegenden Fall verdichtet sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des besonderen Schutzes der familiären Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit seinem nach religiösem Recht angetrauten Ehegatten und dem gemeinsamen Kleinkindes aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK, das Ermessen des Beklagten dahingehend, dass sich lediglich die Abänderung der Wohnsitzauflage dahingehend, dass es dem Kläger möglich ist, seinen Wohnsitz bei seiner Familie zu nehmen, als rechtsfehlerfreie Entscheidung darstellt.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesse an der Beschränkung der Freizügigkeit gegen das private Interesse an einer weitergehenden Bewegungsfreiheit abzuwägen.
Der Kläger ist Vater eines knapp einjährigen Kindes, für das er gemeinsam mit seiner Ehefrau nach religiösem Recht sorgen will. Einer Vater-Kind-Beziehung kommt ein besonderer Schutz zu, der von der Rechtsprechung auch in Fällen eines nicht ehelichen und getrennt lebenden minderjährigen Kindes betont wird, wenn sich eine hinreichende Ausübung des Sorgerechts feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 (- 2 BvR 2108/00 -, NJW 2004, 606). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voran schreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/999 - InfAuslR 2000, 67, 69). Dieses schutzwürdige Interesse soll auch gemäß Nr. 12.2.1.4.1 Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 30. November 2005 in der Form berücksichtigt werden dass die von allen Beteiligten gewünschte Herstellung der Lebensgemeinschaft enger Familienangehöriger stets ermöglicht wird.
Gegenüber dem besonders schutzwürdigen Interesse der familiären Lebensgemeinschaft muss bei der Interessenabwägung der Umstand zurücktreten, dass die Ehefrau des Klägers nach religiösem Recht bisher ihren Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht nachgekommen ist. Zwar sieht Nr. 61.1.2.4. der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 30. November 2005 vor, dass eine Streichung einer Wohnsitzauflage dann nicht in Betracht kommt, solange die Aufenthaltsbeendigung ausschließlich aus Gründen nicht möglich ist, die der Antragsteller selbst zu vertreten hat, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die fehlende Mitwirkung der Ehefrau des Klägers bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die Geburt des gemeinsamen minderjährigen Kindes überlagert wird (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. August 2004 - 11 B 3121/04 -). Ein Umzug des Klägers zu seiner Ehefrau nach religiösem Recht steht einer Mitwirkungshandlung seiner Ehefrau bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht entgegen. Vielmehr könnte der Umstand, dass er sich an der Versorgung des gemeinsamen Kindes beteiligt, dies eher begünstigen und der Ehefrau ermöglichen, bei der syrischen Botschaft vorzusprechen.
Die Herstellung der familiären Gemeinschaft am Wohnort der Ehefrau des Klägers nach religiösem Recht ist der Herstellung der familiären Gemeinschaft am Wohnort des Klägers vorzuziehen, da die Ehefrau des Klägers wieder zur Schule gehen möchte, wie sie dies bis zu ihrer Schwangerschaft getan hat, und insbesondere auf Grund ihres Alters und der familiären Situation sehr in den Haushalt ihrer Eltern eingebunden ist.