LG Traunstein

Merkliste
Zitieren als:
LG Traunstein, Urteil vom 13.04.2007 - 7 Ns 220 Js 7064/06 - asyl.net: M10349
https://www.asyl.net/rsdb/M10349
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Strafrecht, Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Asylbewerberleistungsgesetz, Sachleistungen
Normen: StGB § 40 Abs. 2
Auszüge:

Die Tagessatzhöhe war auf 1,00 EUR festzusetzen.

Der Angeklagte hat in der Vergangenheit kein Bargeld, auch kein Taschengeld erhalten. Die ihm gewährten Leistungen erfolgten an die deutsche Ehefrau des Angeklagten. Er selbst erhielt lediglich einen monatlichen Wertgutschein in Höhe von 150,00 EUR. Diesen konnte er nur einlösen für Lebensmittel, Hygieneartikel oder ähnliches. Eine - auch teilweise - Auszahlung dieses Betrages war nicht möglich.

Bei einem vermögenslosen Asylbewerber sind die ihm gewährten Sachbezüge außer Acht zu lassen. Die Höhe der Tagessätze sind allein nach den dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Bargeldbetrag zu bemessen.

Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Personen kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben, die Höhe der sich bei strikter Anwendung des Nettoeineinkommensprinzips unter Einrechnung etwaiger Sachbezüge ergebenden Tagessatzes zu korrigieren. Der Empfänger von Sachleistungen ist nämlich gehindert, diese zu kapitalisieren und daran Einsparungen vorzunehmen, um nach Beschränkung der persönlichen Bedürfnisse davon Geldzahlungen zu leisten. Bei einem vermögenslosen Asylbewerber sind deshalb bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe einer gegen diesen verhängten Geldstrafe die dem Asylbewerber gewährten Sachbezüge außer Acht zu lassen und die Höhe des Tagessatzes allein nach dem dem Asylbewerber zur Verfügung stehenden Bargeldbetrag zu bemessen.

Insoweit schließt sich die Strafkammer den Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe vom 23.02.2006, AZ: 2 Qs 17/06, und des Oberlandesgericht Dresden vom 07.08.2000, AZ: 1 SS 323/00, an.