VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.04.2007 - 7 K 1979/04.A - asyl.net: M10355
https://www.asyl.net/rsdb/M10355
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Osteochondrose, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, Integration, Kinder, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Bescheid vom 8. Oktober 2004 rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 1., 3. und 4. in ihren Rechten, soweit darin die Änderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich dieser Kläger abgelehnt wird.

Aus den vorliegenden Attesten der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten entnimmt das Gericht, dass der Kläger zu 1. an einer Osteochondrose der Lendenwirbelsäule mit Schmerzsyndrom sowie an Langzeitfolgen eines geschlossenen Schädel-Hirn-Traumas leidet, und dass der Kläger zu 3. unter einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10:F43.1) leidet. Diese Gefahr ist erheblich und - jedenfalls bezogen auf die medizinischen Kapazitäten des Abschiebezielstaats - auch hinreichend konkret. Dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Afghanistan vom 17. März 2007 - Stand: Februar 2007 - dort Seite 24 - entnimmt das Gericht, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan nach wie vor desolat ist.

Unabhängig davon besteht eine derartige Gefahr bezüglich der Kläger zu 3. und 4. nach der Überzeugung des Gerichts auch infolge der mittlerweile verwirklichten deutschen Sozialisation dieser Kläger, die sie als zur Bewältigung der aktuellen afghanischen Situation ungeeignet erscheinen lässt (vgl. Ziffer 6. der Zusammenfassung des vorgenannten Lageberichts). Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage ist auch im Großraum Kabul für Kinder und Jugendliche nach wie vor unzureichend (vgl. Auswärtiges Amt. Lagebericht Afghanistan vom 17. März 2007 - Stand: Februar 2007 - Ziffer II.1.7).