Die Revision hat bereits mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rüge Erfolg.
Ob das Urteil - wie mit der Revision geltend gemacht - an weiteren Rechtsfehlern leidet, kann demgemäß dahingestellt bleiben.
Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Amtsgericht nicht die ihr obliegende Kognitionspflicht wahrgenommen und hinsichtlich des strafprozessualen Verfahrensgegenstandes (Verstoßes gegen das AufenthG) nähere Feststellungen getroffen hat. Die von der Anklage umfasste prozessuale Tat muss in zeitlicher und örtlicher Hinsicht von dem erkennenden Gericht sozusagen als historisches Geschehen in der Weise dargestellt werden, dass die Identität des Prozessgegenstandes hinreichend dargestellt wird und sich von anderen gleichgelagerten strafbaren Handlungen des Täters unterscheiden lässt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 200 Rn. 7 m.w.N.).
Diesen Darlegungserfordernissen genügen die mitgeteilten Feststellungen nicht. Insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand des § 49 AufenthG enthaltenen Mitwirkungspflichten des Angeklagten, die in der Strafnorm selbst nicht näher konkretisiert sind, hätte es einer umfassenden Darlegung des Ablaufs des ausländerrechtlichen Verfahrens bedurft. Das Urteil lässt Feststellungen zu der Frage vermissen, wann dem Angeklagten entsprechende schriftliche oder mündliche Aufforderungen der Verwaltungsbehörde zu konkreten Mitwirkungshandlungen zugegangen sind. Gerade mit Blick auf den verfassungsmäßig verbürgten Bestimmtheitsgrundsatz und den Umstand, dass sich die Mitwirkungspflichten nicht schon aus der Strafnorm ergeben, bedarf es in Fällen der vorliegenden Art einer umfassenden Darstellung der - aus Sicht des Gerichts - strafbewehrten Verletzung von Mitwirkungspflichten, und zwar einer Darstellung der für die Verurteilung erforderlichen Schuldgesichtspunkte. Dem Urteil ist nicht im Ansatz zu entnehmen, weiche - konkreten - Aufforderungen ergangen sind, um den Angeklagten zur Erfüllung der ihm vermeintlich obliegenden Mitwirkungspflichten zu bewegen. So fehlt auch eine zeitliche Konkretisierung der Erklärung des Angeklagten, er beabsichtige nicht, bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente mitzuwirken.
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass von der Vertretung eines ausländischen Staates geforderten Erklärungen i.S.v. § 49 Abs. 1 (2 Alt.) Aufenthaltsgesetz nicht von der Strafbestimmung des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz erfasst werden (OLG Celle, Urteil vom- 14. Februar 2007, 21 Ss 84106).