Diese Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer allgemeinen Gefahrenlage sind für den Kläger gegeben. Ein gleichwertiger Abschiebungsschutz wird aufgrund der derzeitigen Erlasslage nicht gewährt, und bei ihm besteht eine extreme Gefahrenlage.
Zwar dürfte im Hinblick auf die Gefährdung durch Minen zumindest in den Städten, die von Minen weitaus besser geräumt sind als ländliche Gebiete, die Gefahrenlage nicht mehr extrem sein. Entsprechendes dürfte für die Sicherheitslage gelten, die zwar auch im Raum Kabul immer noch fragil, wegen der Anwesenheit der ISAF-Truppen aber vergleichsweise zufrieden stellend ist. Damit kann auch insoweit nicht von einer landesweiten extremen Gefahrenlage ausgegangen werden (vgl. die bisherige Rspr. der Kammer, z.B. Urt. v. 24.01.2006 - A 6 K 10873/05 -, sowie Urt. v. 29.11.2005 - A 6 K 11570/05 -; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2005 - A 10 K 12302/03 -).
Allerdings liegen im Hinblick auf die Versorgungslage unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden Besonderheiten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) zur Überzeugung des Gerichts vor.
Bei sachgerechter Würdigung sämtlicher zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen muss zur Überzeugung der Kammer daher zumindest für die Gruppe der langjährig in Europa ansässigen und nicht freiwillig zurückkehrenden afghanischen Flüchtlinge, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Freunden in Afghanistan oder auf früheren Grundbesitz zurückgreifen können oder nicht über ausreichende Ersparnisse für ein Leben am Existenzminimum verfügen, befürchtet werden, bei einer Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" zu werden. Denn diese Rückkehrer sind außer Stande, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen, und sie haben keine realistische Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Ein Unterkommen wäre allenfalls in den Zeltlagern denkbar, die aber bereits überfüllt sind und deren Verfestigung und Vergrößerung von den Hilfsorganisationen nicht gewünscht wird mit der Folge, dass diese keine weiteren Zelte zur Verfügung stellen. Die abgeschobenen Rückkehrer können auch nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen. Solche Rückkehrer sind daher der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert zu sein (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2005 - A 10 k 12302103 -, m.w.N.). Ferner besteht wegen der fehlenden medizinischen Versorgung bei schweren Erkrankungen, die eine regelmäßige Behandlung und die Einnahme von Medikamenten erfordern, akute Lebensgefahr, wenn die Arztbesuche und die erforderlichen Medikamente nicht selbst finanziert werden können.