VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 27.04.2007 - 8 K 1732/06.A - asyl.net: M10370
https://www.asyl.net/rsdb/M10370
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Jesiden, Gruppenverfolgung
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Anerkennung des Klägers ist ausgesprochen und rechtskräftig geworden in der Annahme, er werde von seinen Eltern, an deren jezidischer Glaubensbindung auch auf Grund der Anhörung des Vaters des Klägers in der in seinem Verfahren am 27.04.2007 erfolgten Anhörung keine Zweifel entstanden sind, im jezidischen Glauben erzogen. Unabhängig davon, ob die entsprechenden Angaben des Vaters des Klägers vom 27.04.2007 zutreffen, kann jedenfalls beim Kläger auf Grund seiner eindeutigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die in den Tatbestand aufgenommen worden sind, eine Glaubensbindung ausgeschlossen werden. Eine Asylanerkennung von Jeziden, die die Bindung an ihre Glaubensgemeinschaft verloren oder aufgegeben haben, war jedoch zu keinem Zeitpunkt möglich.