Am 17.01.2007 stellte die Ausländerin mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung wurde in dem Antragsschriftsatz und von der Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 07.05.2007 im Wesentlichen vorgetragen, sie sei Christin und befürchte bei einer Rückkehr nach Mosul nicht überleben zu können. Sie sei auch wegen ihres Geschlechts gefährdet. Ihr Bruder sei 2004 auch wegen seines christlichen Glaubens ermordet worden. Sie habe im Irak keine lebenden Verwandten mehr.
2. Dem Antrag wird auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Auf Grund des von ihr geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Ausländerin im Falle einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.