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BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 1782/04 - asyl.net: M10446
https://www.asyl.net/rsdb/M10446
Leitsatz:

Es verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ablehnt und sich dabei auf eine nicht vom Verwaltungsgericht herangezogene, alternative Begründung beruft, die weder auf der Hand liegt noch ihrerseits eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufwirft.

 

Schlagwörter: Verfassungsbeschwerde, Verfahrensrecht, rechtliches Gehör, faires Verfahren, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis, Überraschungsentscheidung
Normen: BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
Auszüge:

Es verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ablehnt und sich dabei auf eine nicht vom Verwaltungsgericht herangezogene, alternative Begründung beruft, die weder auf der Hand liegt noch ihrerseits eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufwirft.

(Leitsatz der Redaktion)

 

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt.

b) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Gericht mit Blick auf § 53 Abs. 6 AuslG die Entscheidungserheblichkeit der von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob das Bekenntnis zum Christentum Kennzeichen einer Bevölkerungsgruppe sei, verneint hat.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass demjenigen, der einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG stellt, gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG grundsätzlich auch die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Rechtsfrage abverlangt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass von vornherein zu allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon Stellung genommen werden muss, ob sie nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Mit derart umfassenden Darlegungslasten wären die Anforderungen in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht vereinbaren Weise überspannt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 <17>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 767/02 -, NVwZ 2006, S. 683 <684>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, DVBl 2007, S. 497 <498>; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>). Wer gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt, muss damit, dass das Oberverwaltungsgericht auf eine vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene Begründung abstellt und daher die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage verneint, jedenfalls dann nicht rechnen, wenn die alternative Begründung nicht auf der Hand liegt und selbst auf einen Zulassungsgrund führt, indem sie etwa ihrerseits grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. September 1998 - 8 N 45/98 -, NVwZ 1998, S. 1318 <1319>; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 15 b). Hieraus folgt, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer zu den Schlüssen, die es aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. April 2004 für das Verfahren zu ziehen beabsichtigte, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen.

Auf dem Gehörsverstoß, der darin liegt, dass das Oberverwaltungsgericht dies unterlassen hat, beruht die getroffene Entscheidung; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörung des Beschwerdeführers zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 86, 133 <147>; 89, 381 <392>). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lagen verschiedene Gutachten, Stellungnahmen sowie erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen vor, die eine Gefährdung von zum Christentum übergetretene afghanische Staatsangehörigen bejahten (vgl. Mostafa Danesch, Auskunft vom 13. Mai 2004, Dokumentennummer des Bundesamtes: AFG26250001; Amnesty International, Pressemitteilung vom 28. Juli 2003, Dokumentennummer des Bundesamtes: AFG00053452; VG Braunschweig, Urteil vom 16. Juli 2004 - 1 A 264/03 -; VG Minden, Urteil vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A -; Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -). Der gebotene Hinweis an den Beschwerdeführer hätte diesem Gelegenheit gegeben, das Gericht zu näherer Prüfung zu veranlassen. Unter anderem hätte der Beschwerdeführer beanstanden können, dass die herangezogene Auskunft des Auswärtigen Amtes eine niemals Muslima gewesene orthodoxe Christin russischer Herkunft betraf und damit keinen unmittelbaren Bezug zur Gefährdungslage im Falle der Apostasie hatte.