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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2007 - 1 K 1848/06.A - asyl.net: M10488
https://www.asyl.net/rsdb/M10488
Leitsatz:
Schlagwörter: Nigeria, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, alleinstehende Personen, alleinstehende Frauen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in der Person der Klägerin hinsichtlich ihres Heimatlandes Nigeria vor.

Nach den dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen leidet die Klägerin an einer behandlungsbedürftigen depressiven Reaktion mit katatonen Episoden und Somatisierungsstörungen.

Darüber hinaus legt das Gericht für die Bewertung der Gefahrensituation im Fall der Rückkehr der Klägerin nach Nigeria folgende Lebensumstände zu Grunde: Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Nigeria nicht mehr über nähere Angehörige verfügt.

Weiter berücksichtigt das Gericht auf dem Hintergrund der allgemeinen Auskunftslage, dass in der nigerianischen Gesellschaft für alleinstehende Frauen das Leben und die Sicherung ihrer Existenz erheblichen Schwierigkeiten begegnet, weil sich das Leben der Frauen allein über ihre Rolle als Ehefrau und Mutter definiert und sie unbedingt auf den Schutz der (Groß-)Familie angewiesen sind (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 26. April 2003 - 508-516.80/41162, Lagebericht Nigeria vom 6. Mai 2006, I. 5; Österreichisches Rotes Kreuz, Länderbericht Nigeria September 2002, 12.1).

Zuletzt ist in Rechnung zu stellen, dass bereits die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung unter Verarmung leidet und schon ihre Versorgung mit Grundnahrungsmitteln nur mit Mühe sicherstellen kann. Die medizinische Versorgungslage kann zwar zumindest in den Großstädten unter Berücksichtigung auch privater Gesundheitseinrichtungen als ausreichend bezeichnet werden, allerdings existiert weder eine staatliche freie Heilfürsorge noch ein Krankenversicherungssystem, so dass jegliche Behandlung privat bezahlt werden muss (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 6.5.2006, IV. 1; Österreichisches Rotes Kreuz, Länderbericht Nigeria September 2002, 12.1).

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die der Klägerin aktuell durch den behandelnden Arzt verabreichten oder vergleichbare Medikamente in Nigeria erhältlich sind. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die nicht auf das soziale Netz einer Familie zurückgreifen kann, schon bald nach ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage sein wird, neben der Sicherung ihres Grundlebensbedarfes ihre medizinische Behandlung zu finanzieren. Nach der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, die dieser auf Anfrage des Gerichts geäußert hat, ist bei einem Abbruch der Behandlung mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer massiven Verschlechterung des Krankheitsbildes und der damit einhergehenden Notwendigkeit stationärer Behandlung zu rechnen.

Zum anderen spricht auch nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von, der eingeschränkten Reaktions- und Handlungsfähigkeit der Klägerin gewonnen hat, alles dafür, dass die Klägerin schon bei Zugrundelegung ihres jetzigen gesundheitlichen Zustandes im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Läge wäre, den für sie als alleinstehende Frau erheblichen verschärften Überlebenskampf zu bestehen und ihren Lebensunterhalt zu sichern.