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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 - asyl.net: M10514
https://www.asyl.net/rsdb/M10514
Leitsatz:

Zeiten eines erfolglosen Asylverfahrens zählen nicht bei der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts der Eltern gem. § 4 Abs. 3 StAG.

 

Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt im Inland, Aufenthaltsdauer, Eltern, Aufenthaltsgestattung, Asylverfahren, abgelehnte Asylbewerber
Normen: StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AsylVfG § 55 Abs. 3; AufenthG § 26 Abs. 4 S. 3
Auszüge:

Zeiten eines erfolglosen Asylverfahrens zählen nicht bei der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts der Eltern gem. § 4 Abs. 3 StAG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein im Inland geborenes Kind u.a. voraus, dass ein Elternteil "seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat"; diese Voraussetzung findet sich inhaltsgleich auch in der Regelung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 StAG.

Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit des Aufenthalts mit einer zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung, soweit der Erwerb eines Rechts oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, "nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes <früher: § 51 Abs. 1 AuslG> festgestellt hat". Bereits dieser Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 55 Abs. 3 AsylVfG mit der Anrechnungsregelung in - früher - § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. - jetzt - § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sprechen eindeutig dafür, dass bei erfolglosem Asylverfahren die gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt. Wenn nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet wird, falls der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist, folgt daraus, dass diese Zeit bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens - wie hier - nicht anzurechnen ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sehen für die dort genannten Aufenthaltstitel vor, dass die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens "abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes" auf die Frist des erforderlichen rechtmäßigen, durch eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis abgedeckten Aufenthalts angerechnet werden. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine auf die dort genannten Aufenthaltstitel beschränkte Sonderregelung. Stellt das Gesetz - wie in § 55 Abs. 3 AsylVfG - einen Grundsatz auf und sieht davon abweichend für eine bestimmte Fallgestaltung - früher § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis - eine Ausnahme vor, so ergeben bereits Wortlaut und Systematik der Regelung eindeutig, dass die Ausnahme auf den gesetzlich geregelten Ausnahmefall zu beschränken ist.

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu der Vorläuferregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG in § 19 Abs. 3 AsylVfG 1982, in der es heißt, dass der gestattete Aufenthalt dann nicht anzurechnen sei, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen oder der Antrag abgelehnt sei; dies erscheine "notwendig, um zu verhindern, dass Ausländer ein aussichtsloses Asylverfahren über Jahre betreiben, um dann unter Berufung auf den jahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen" (BTDrucks 9/875 S. 21). Dieser Regelung und diesem Zweck entspricht § 55 Abs. 3 AsylVfG 1992 (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37).