VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 18.06.2007 - 12 B 3096/07 - asyl.net: M10538
https://www.asyl.net/rsdb/M10538
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Abschiebung, Abschiebungsstopp, Bleiberechtsregelung 2006, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Mitwirkungspflichten, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 60a Abs. 1
Auszüge:

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für heute vorgesehene Abschiebung zu stoppen bzw. von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie vorläufig abzusehen, hat Erfolg.

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil die Abschiebung der Antragsteller unmittelbar, nämlich am heutigen Tage um 15.00 Uhr bevorsteht.

Ob die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs vorliegen, ist derzeit offen. Eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, im Bundesgebiet zu verbleiben, mit dem Interesse des Antragsgegners, die Antragsteller abzuschieben, geht daher zugunsten der Antragsteller aus.

Gemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Auf dieser Grundlage hat das Niedersächsische Ministeriums für Inneres und Sport mit Runderlass vom 06.12.2006 (- 45.11-12230/1 -6 (§ 23) -VORIS 26200 -), Nr. III, die Aussetzung der Abschiebung und die Erteilung von Duldungen für Ausländer angeordnet, die von der Bleiberechtsregelung nach § 23 Abs. 1 AufenthG (vgl. dazu auch Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 über die Gewährung eines Bleiberechts für ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet) begünstigt würden, jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nachweisen können (Nr. 2.2), zur Zeit nicht im Besitz eines Passes sind (Nr. 3.3) oder noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen (Nr. 3.4).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist deshalb offen, weil der Vorwurf des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 1. hätte behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nach Nr. II. 5.1.1 der Bleiberechtsregelung ausscheide, derzeit nicht verifizierbar ist.

Die Begründung des Antragsgegners zielt allein darauf ab, die Antragstellerin zu 1. sei der Aufforderung nicht nachgekommen, ihren alten sowjetischen Inlandspass vorzulegen, mit dem Passersatzpapiere durch den Antragsgegner hätten besorgt werden sollen. Soweit in dieser kurzen Zeit eine kursorische Auseinandersetzung mit den vorgelegten Verwaltungsvorgängen erfolgen konnte, lässt sich dieser Vorwurf des Antragsgegners jedenfalls nicht erhärten.