BlueSky

SG Berlin

Merkliste
Zitieren als:
SG Berlin, Beschluss vom 04.04.2007 - S 78 AY 30/07 ER - asyl.net: M10541
https://www.asyl.net/rsdb/M10541
Leitsatz:

Die Kürzung von Leistungen gem. § 1 a AsylbLG setzt einen Verwaltungsakt voraus.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Verwaltungsakt, Dauerwirkung, Auslegung, Leistungskürzung, Begründung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit
Normen: SGG § 86b Abs. 2; AsylbLG § 3 Abs. 2; AsylbLG § 1a
Auszüge:

Die Kürzung von Leistungen gem. § 1 a AsylbLG setzt einen Verwaltungsakt voraus.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der zulässige Antrag ist in dem im Tenor formulierten Umfang begründet.

Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch auf höhere Barleistungen glaubhaft gemacht. Der Anspruch folgt aus dem am 09. Februar 2006 erlassenen Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach AsylbLG "ab dem 09.02.2006 bis auf weiteres". Der Antragsgegner hat damit auf den Antrag der Antragstellerin, ihr Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren, einen Leistungsbescheid mit Dauerwirkung erlassen. Dies folgt zum einen aus der Formulierung "bis auf weiteres", die zeitlich offen in die Zukunft hinein Leistungen gewährt. Es folgt aber auch aus der Formulierung "ab dem 09. Februar 2006", welche keine zeitliche Beschränkung enthält. Dass Bescheide nach dem AsylbLG - unabhängig von der Tatsache, dass sie keine rentenähnlichen Dauerleistungen sind - nicht per se nur den laufenden Monat regeln, sondern auf den jeweiligen Inhalt abzustellen ist, hat das Bundessozialgericht jüngst festgestellt (Entscheidung vom 08. Februar 2007, B 9b 1/06 R). Ähnlich wie im Fall des BSG hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit dem einleitenden Verfügungssatz des Bescheides Leistungen ab dem 01. Februar 2006 gewährt. Soweit danach die Leistungen "bis auf weiteres" gewährt werden, hat schon das LSG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass damit nach dem Empfängerhorizont ein zeitlich offener, in die Zukunft regelnder Verfügungssatz mit Dauercharakter vorliegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO ER - juris).

Der Antragsgegner hat mit dem Bescheid der Antragstellerin dem Grunde nach Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt. Auch der Verfügungssatz erwähnt insoweit Leistungen nach dem AsylbLG, ohne eine konkretere Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage aus diesem Gesetz - das immerhin drei verschiedene Arten der Leistungsgewährung vorsieht (§ 3 AsylbLG, § l a AsylbLG, § 2 AsylbLG) - zu benennen. Damit bleibt - aber der Bescheid vom 09. Februar 2006 selbst auslegungsbedürftig. Es ist dann der Regelungsgehalt auch aus den Umständen oder dem Zusammenhang zu ermitteln (Armborst/Conradis, LPK-SGB XII, Anhang Verfahren Rnr. 27). In Anbetracht der Gesetzesstruktur des AsylbLG, welches in § 1 den Kreis der Leistungsberechtigten bestimmt, in § 3 AsylbLG Leistungen als "Grundleistungen" bezeichnet, § 1 a mit der Überschrift "Anspruchseinschränkung" versieht, nach § 2 AsylLG "Leistungen in besonderen Fällen" generiert, erscheint die Anspruchseinschränkung des § 1a AsylLG als Ausnahme und - wie jede Regelung - begründungsbedürftig. Der Bescheid vom 09. Februar 2006, der zu der Thematik einer Anspruchseinschränkung keinerlei Aussage trifft, lässt daher bei Ermittlung seines objektiven Erklärungsgehaltes den Schluss zu, dass der Antragsgegner Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährt. Eine andere Auslegung führte dazu, dass der Betroffene einer leistungsrechtlichen Sanktion unterworfen wird (Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG), ohne zu wissen, dass es so ist und warum sie vorgenommen wird. Dies hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Rechtsschutz, den der Betroffene nachsuchen könnte.

Die Antragstellerin hat danach einen Anordnungsanspruch auf Gewährung dieses Barbetrages. Es kann danach offen bleiben, ob der Tatbestand des § 1 a AsylbLG vorliegt, denn es mangelt an einem dementsprechenden Bescheid bzw. in dem Bescheid vom 09. Februar 2006 an dem eindeutigen und erklärten Willen des Antragsgegners, nur solche eingeschränkten Leistungen zu erbringen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist hier erforderlich, um den Lebensunterhalt der Antragstellerin zu sichern. Der Erlass der begehrten Anordnung auf Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG entsprechend dem Bescheid kann dann nicht mit der Begründung versagt werden, es liege kein Anordnungsgrund vor, wenn der Anordnungsanspruch nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung nicht zweifelhaft ist (vgl. Beschlüsse des LSG NRW vom 23.01.2006 - L 20 B 15/05 AY ER - und 15.03.2006 - L 20 B 8/06 AY ER). Gleiches gilt, wenn beachtet wird, dass es sich bei den begehrten Leistungen um solche handelt, die schon nach dem Gesetz als Grundleistungen bezeichnet werden und ihrer Höhe nach der Sicherung des Existenzminimums dienen sollen. Es ist bei einem gegebenen Anordnungsanspruch daher nicht zumutbar, bis zum Erfolg einer Leistungsklage in der Hauptsache ohne den regulären Barbetrag zu bleiben.

Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, für die Zukunft einen Änderungsbescheid nach § 1 a AsylbLG zu erlassen, der geringere Leistungen festsetzt, den Bescheid vom 09. Februar 2006 ändert und selbst wieder anfechtbar ist.