Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.02.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d.h. der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2002 (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2004 - 1 C 2/04 -, NVwZ 2005, 1074; Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -). Daraus folgt, dass nach nationalem Recht für die Überprüfung der Ausweisungsentscheidung die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetzes anzuwenden sind. Lediglich für den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) bezieht, ist auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts, d.h. auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 15.07.2003 - 52206/99 - <Mokrani>, InfAuslR 2004, 183; Urteil des Senats vom 16.03.2005, a.a.O.).
b) Der Beklagte hat die Ausweisung zu Recht auf die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG gestützt, da die Klägerin zum einen wegen Täuschung der Ausländerbehörde zu einer Geldstrafe und zum anderen wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden ist.
c) Die Klägerin genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen. Der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehende Ausweisungsschutz nach dieser Vorschrift ist infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung mit Rückwirkung entfallen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung sind - da die Klägerin weder freizügigkeitsberechtigt nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 noch Unionsbürgerin ist - grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.02.2002 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt. Denn ihre Tochter ..., mit der sie in familiärer Lebensgemeinschaft lebte, besaß die deutsche Staatsangehörigkeit, da sie während der Ehe der Klägerin mit Herrn ... geboren wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Herr ... nicht ... biologischer Vater ist. Denn nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. Bis zur Rechtskraft eines auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, mit dem festgestellt wird, dass die Vaterschaft nicht besteht, liegt danach eine Vaterschaft dieses Mannes im Rechtssinne und nicht nur der Rechtsschein einer Vaterschaft vor, selbst wenn das tatsächliche biologische Abstammungsverhältnis davon abweicht. Da somit die Vaterschaft des Herrn ... keinen Scheincharakter hatte, war auch die von dieser Vaterschaft abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit von ... (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) keine Scheinstaatsangehörigkeit, sondern eine echte Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2006, - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, 426).
Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 wurde diese Staatsangehörigkeit und infolge dessen der Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG rückwirkend beseitigt. Grundsätzlich können sich Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides eintreten, zwar nicht mehr auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auswirken. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen anerkannt. So sind Rechtsänderungen, die sich selbst ausdrücklich Rückwirkung beimessen, mit ihrer rückwirkenden Kraft zu beachten, d.h. der Verwaltungsakt ist so zu beurteilen, wie wenn er von Anfang an unter Geltung des rückwirkend erlassenen Rechts bekannt gegeben worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103/79 -, BVerwGE 59, 148, 160; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 108). Wäre beispielsweise § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit Rückwirkung aufgehoben worden, müsste die Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Klägerin so beurteilt werden, wie wenn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht vorhanden gewesen wäre.
Mit dieser Fallgestaltung ist die vorliegende vergleichbar. Denn das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 im erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsprozess gestaltete - ebenso wie eine rückwirkende Gesetzesänderung - die bislang bestehende Rechtslage rückwirkend um: Zum einen hob es das bisherige Vater-Kind-Verhältnis zwischen ... ... und ... mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt von ... am 13.10.2001 auf (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1999 - XII ZR 117-97, NJW 1999, 1632 und Urteil vom 03.11.1971 - IV ZR 86/70 -, NJW 1972, 199, 200; Palandt, BGB Kommentar, 66. Aufl. 2007, § 1599 RdNr. 7). Zum anderen ließ es ... deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen; aus der ex-post-Betrachtung erscheint deren deutsche Staatsangehörigkeit als nie erworben (BVerfG, Urteil vom 24.10.2006, a.a.O.). Der Wegfall der Staatsangehörigkeit hatte wiederum zur Folge, dass ein für die Gewährung von Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG erforderliches Tatbestandsmerkmal mit Rückwirkung entfiel.
Durch die Rückwirkung unterscheidet sich der vorliegende Fall von solchen Fällen, in denen nach Erlass des Widerspruchsbescheides Umstände eintreten, die die Sach- oder Rechtslage nur ex nunc verändern. So wäre es beispielsweise ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung geblieben, wenn die Vaterschaft von ... nicht mit Erfolg angefochten worden wäre, sondern die Klägerin die familiäre Lebensgemeinschaft mit ... nach Erlass des Widerspruchsbescheides aufgehoben hätte. Solche mit ex-nunc-Wirkung eintretenden veränderten Umstände können wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Widerspruchsbescheides bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht mehr berücksichtigt werden.
Wegen der Rückwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 lebte die Klägerin aber aus heutiger Sicht bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mit einer deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft mit der Folge, dass sie keinen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt, der ihrer Ausweisung entgegen stehen könnte.
d) Der Beklagte hat sein durch die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat die widerstreitenden öffentlichen und die nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden privaten Interessen sachgerecht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgewogen.