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OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 28.03.2007 - A 2 B 630/05 - asyl.net: M10650
https://www.asyl.net/rsdb/M10650
Leitsatz:

Verfolgungsgefahr für iranischen Staatsangehörigen wegen missionarischer Tätigkeit in Deutschland in hervorgehobener Funktion.

 

Schlagwörter: Iran, Missionierung, exilpolitische Betätigung, religiös motivierte Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Verfolgungsgefahr für iranischen Staatsangehörigen wegen missionarischer Tätigkeit in Deutschland in hervorgehobener Funktion.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen. Der insoweit noch im Streit befindliche Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Senat hat mit Urteilen vom 4.5.2005 (- A 2 B 524/05 - und - A 2 B 525/05 -, juris) unter umfangreicher Berücksichtigung der Auskunftslage ausgeführt, dass iranischen Staatsangehörigen bei Rückkehr in ihr Heimatland wegen in Deutschland erfolgter Missionierungsaktivitäten (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht, wenn die missionarische Tätigkeit in herausgehobener Funktion, die nach außen erkennbar ist, ausgeübt wird oder sich die missionarische Tätigkeit aus sonstigen Gründen ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in vergleichbarer Weise deutlich von der missionarischen Tätigkeit anderer Apostaten abhebt. Missionarische Aktivitäten in Deutschland innerhalb der jeweiligen Kirchengemeinde ohne hervorgehobene Funktion, im Freundes- und Bekanntenkreis oder in Form des Ansprechens fremder Personen auf den christlichen Glauben vermögen hingegen die Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. An dieser Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 17.11.2005 - A 2 B 631/05 - und vom 14.3.2006 - A 2 B 632/05 - sowie - A 2 B 633/05 - (jeweils juris) festgehalten. In Ermangelung neuerer Auskünfte, die zu einer anderen Einschätzung fahren könnten, sieht sich der Senat insoweit auch gegenwärtig nicht zu einer neuen Beurteilung veranlasst, zumal er sich in seiner Auffassung durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt sieht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A -; NdsOVG, Urt. v. 27.4.2006 - 5 LB 106/02 -; jeweils juris).

Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich die missionarische Tätigkeit des Beigeladenen ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles deutlich von der missionarischen Tätigkeit anderer Apostaten abhebt und der nach außen erkennbaren missionarischen Tätigkeit in herausgehobener Funktion vergleichbar ist.