Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Liegt eine derartige Erlasslage im Sinne des § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, welche dem betroffenen Ausländer einen gleichwertigen Abschiebungsschutz wie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt, scheidet ein Anspruch auf Feststellung von individuellen Abschiebungshindernissen wegen dieser Gefahren aus (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2003, 1 B 192.03, und vom 23. August 2006, 1 B 60.06, 1 B 60/06 [1 C 21/06], beide zitiert nach juris). Dieses gilt aber auch für jede andere ausländerrechtliche Erlasslage, wenn dem Ausländer hierdurch ein vergleichbarer wirksamer Schutz vor Abschiebung gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, 1 C 2/01, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall besteht ein solcher gleichwertiger Abschiebungsschutz. Denn das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Rheinland-Pfalz hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 11. Juli 2005 (Az.: 19 440/316 Irak) darauf hingewiesen, dass die Ständige Innenministerkonferenz der Länder sich in ihrer Sitzung am 24. Juni 2005 erneut mit der Rückführung von irakischen Staatsangehörigen befasst und ihre bisherige Beschlusslage nochmals bekräftigt habe.
Schließlich kann der Kläger auch aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie -, deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 ablief, ebenfalls keine Ansprüche herleiten, da in seinem Fall keine drohenden Verfolgungshandlungen und keine Verfolgungsgründe im Sinne der Art. 9 und 10 der Richtlinie gegeben sind und damit die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie nicht in Betracht kommt. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 führt zu keiner anderen Rechtslage als der bereits dargelegten völkerrechtlichen Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), sondern sie bestätigt noch zusätzlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 1. November 2005, 1 C 21/04). Gemäß Art. 15 c) der Richtlinie ist von der Abschiebung des Ausländers in einen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Für den Betroffenen muss also eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben sein, eine Verletzung der genannten Rechtsgüter muss gleichsam unausweichlich sein. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Richtlinie stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine solche individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden i.S.v. Art. 15 der Richtlinie zu beurteilen wäre. Derartige Gefahren sind bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007, 23 B 06.30402, zitiert nach juris).