AG Eisleben

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Zitieren als:
AG Eisleben, Beschluss vom 30.03.2007 - 42 XIV 18/07 - asyl.net: M10836
https://www.asyl.net/rsdb/M10836
Leitsatz:

Das Haftende von Abschiebungshaft wird durch die zwischenzeitliche Vollstreckung einer anderen Haft nicht aufgeschoben; erklärt die Ausländerbehörde, dass kein Erfordernis zur weiteren Vollstreckung der Abschiebungshaft besteht, unternimmt aber keine Bemühungen zur Unterbindung der tatsächlichen Fortführung der Vollstreckung, besteht ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Abschiebungshaft.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse, Haftdauer, Überhaft, Strafhaft, Haftende, Unterbrechung
Normen: AufenthG § 62; FEVG § 10 Abs. 1
Auszüge:

Das Haftende von Abschiebungshaft wird durch die zwischenzeitliche Vollstreckung einer anderen Haft nicht aufgeschoben; erklärt die Ausländerbehörde, dass kein Erfordernis zur weiteren Vollstreckung der Abschiebungshaft besteht, unternimmt aber keine Bemühungen zur Unterbindung der tatsächlichen Fortführung der Vollstreckung, besteht ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Abschiebungshaft.

(Leitsatz der Redaktion)

 

I. Mit Schreiben vom 27.03.2007 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte festzustellen, dass eine Vollziehung weiterer Abschiebehaft aus dem Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 11. 09. 2002 Az: 42 XIV 90/02 B rechtswidrig ist und der Betroffene nach Ende der Strafhaft aus der Haft zu entlassen ist.

Sie trug dazu vor, dass die Beteiligte beabsichtige, nach Ende der Strafhaft am 02.04.2007 nach einer formalen Unterbrechung der vormals angeordneten Abschiebehaft weiter zu vollstrecken.

Der Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie erklärte mit Schreiben vom 28.03.2007, dass lediglich im Hinblick auf eine erfolglose Botschaftsvorführung vom 13.03.2007 keine Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung gesehen werde.

Daraufhin nahm die Verfahrensbevollmächtige ihren Antrag zurück und beantragte der Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Die vorsorglichen Nachforschungen des Gericht bei der JVA Volkstedt haben jedoch ergeben, dass keinerlei Erklärungen der Beteiligten vorliegen, so dass die Vollstreckung des Restes der Abschiebehaft mangels entsprechender Erklärungen oder Entlassungsersuchen beabsichtigt ist. Eine Entlassung könne nur nach entsprechender Anordnung ergehen. Die Beteiligte konnte telefonisch nicht erreicht werden.

II. Von Amtswegen war trotz der Antragsrücknahme klarstellend festzustellen, dass eine Vollstreckung einer angeblich bestehenden Restabschiebehaft rechtswidrig ist.

Das Gericht konnte die Feststellung analog § 10 I FEVG auch von Amtswegen treffen, da die Vollstreckung auf einem vom AG Eisleben erlassenen Beschluss gestützt wir, obwohl ein Grund für die weitere Freiheitsentziehung nicht besteht.

Das Rechtsschutzbedürfnis liegt noch vor, da eine weitere Vollstreckung droht.

Zwar hat die Beteiligte erklärt, dass sie kein Erfordernis sieht, die weitere Abschiebehaft zu vollstrecken, da ihr zur Zeit keine weitere Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung der Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehen.

Sie hat jedoch nach Rücksprache mit der JVA Volkstedt keinerlei Bemühungen unternommen sicherzustellen, dass die Vollstreckung auch tatsächlich nicht durchgeführt wird.

Die JVA geht aufgrund einer formalen Unterbrechung der Abschiebehaft durch Strafhaft nach wie vor davon aus, dass eine weitere Vollstreckung durchgeführt wird. Ein Entlassungsersuchen ist nicht eingegangen.

Eine Vollstreckung von Abschiebehaft aus dem vorgenannten Beschluss ist aus Rechtsgründen nicht möglich.

Es ist unzulässig, das Ende der auf längstens drei Monate bemessenen Abschiebehaft im Nachhinein ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens auf die Weise hinauszuschieben, dass die Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebehaft zur zwischenzeitlichen Vollstreckung einer anderen Haft angeordnet wird. Das Haftende ist durch den ursprünglichen Beschluss befristet. Ein etwaige weitere Inhaftnahme bedürfte daher der Durchführung eines förmlichen Verlängerungsverfahrens, eines Antrages der Ausländerbehörde, einer mündlichen Anhörung des Betroffenen und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Eine Unterbrechung ist grundsätzlich nur insoweit möglich, als das Haftende nicht verlängert wird.