BlueSky

OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2007 - 8 A 2771/06.A - asyl.net: M11104
https://www.asyl.net/rsdb/M11104
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, menschenrechtswidrige Behandlung, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Terrorismusvorbehalt, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Folter, Misshandlungen, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Anerkennungsrichtlinie, Reformen, Menschenrechtslage, DHKP-C, Mitglieder, Funktionäre, Überwachung im Aufnahmeland, Strafverfolgung, exilpolitische Betätigung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; AufenthG § 60 Abs. 8; AufenthG § 60 Abs. 9; Anti-Folter-Konvention Art. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

§ 60 Abs. 8 AufenthG steht einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen; es spricht einiges dafür, dass im Rahmen von § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG bei bereits erlittenen ernsthaften Schaden nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet; die Möglichkeit, beim EGMR Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen zu suchen, schließt bei der Gefahr von Folter oder sonstigen physisches oder psychisches Leid verursachenden Misshandlungen § 60 Abs. 5 AufenthG nicht aus (hier bei einem ehemaligen Funktionär der DHKP-C aus der Türkei)

(Leitsätze der Redaktion)

 

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG wird nach deren eindeutigem Wortlaut nicht durch die Ausschlussklauseln gemäß § 60 Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufenthG ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris, und vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A - (zu § 51 Abs. 3 AuslG), juris, nachgehend: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271).

Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 60 Abs. 9 AufenthG, der § 52 AuslG a.F. entspricht und vorsieht, dass einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (nicht: des Aufenthaltsgesetzes) die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG bleiben von dieser Regelung unberührt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2007, § 60 AufenthG Rn. 227).

Auf die Fragen, ob von dem Kläger - weiterhin - im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht oder ob die Voraussetzungen der Ausschlussklausel gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

Der Abschiebung des Klägers in die Türkei steht jedenfalls die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) entgegen.

Da die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist, besteht allerdings eine gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG relevante Mitverantwortung des deutschen Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung in die Türkei Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271).

Auch wenn effektiver Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei nach den Feststellungen des Senats (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, juris) grundsätzlich gewährleistet ist, gilt dies aber naturgemäß nicht in Bezug auf eine etwa drohende Gefahr der Folter und einer sonstigen, physisches oder psychisches Leid verursachenden Misshandlung (§ 60 Abs. 2 AufenthG; Art. 3 EMRK), weil die damit einhergehenden Schäden schwer und nicht rückgängig zu machen sind.

Bei der Auslegung des Begriffs "Folter" ist auf die Definition in Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juli 1999 - 25803/94 - (Selmouni), NJW 2001, 56 (59)).

Danach ist Folter eine Behandlung, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen und Leiden körperlicher oder geistiger Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen.

Eine Misshandlung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Merkmal dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; ob es gegeben ist, hängt von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), NVwZ 2005, 303 (304), und vom 27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und 33986/96 (Grady) -, NJW 2000, 2089 (2095)).

"Unmenschlich" i.S.v. Art. 3 EMRK ist beispielsweise eine Behandlung, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), a.a.O.).

Eine Behandlung kann als "erniedrigend" qualifiziert werden, wenn sie in den Opfern Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen und möglicherweise ihren körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Behandlung "erniedrigend" ist, ist zu prüfen, ob sie darauf abzielt, das Opfer zu demütigen und zu erniedrigen und ob sie seine oder ihre Persönlichkeit auf eine Weise beschädigt, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), a.a.O., und vom 27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und 33986/96 (Grady) -, a.a.O.).

Die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss in Bezug auf den betreffenden Ausländer konkret bestehen. Dass in dem jeweiligen Land Maßnahmen der von Art. 3 EMRK erfassten Art allgemein vorkommen, reicht allein nicht aus (vgl. Renner, Ausländerrecht, § 53 AuslG Rn. 4 f.).

Nach ständiger Rechtsprechung ist auch für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG ausgesetzt war, nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 -1 B 107.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323).

Ob daran, dass hinsichtlich der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist, mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie, Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12, nachfolgend: RL 2004/83/EG), die bis zum 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) in nationales Recht umzusetzen war, unverändert festzuhalten ist, ist noch nicht geklärt. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die in Art. 4 RL 2004/83/EG normierten Verfahrensgrundsätze gelten einheitlich für die Prüfung von Anträgen auf Verfolgungsschutz im Sinne der Genfer Konvention und für die Gewährung von sog. subsidiärem Schutz, wie er nach deutschem Recht durch die ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG geregelt ist. Das spricht dafür, dass die Tatsache, dass der Kläger bereits vor der Flucht Opfer der subsidiären Abschiebungsschutz begründenden Gefahren geworden ist, bei der Beurteilung, ob ihm eine Rückkehr in den betreffenden Staat zumutbar ist, nicht außer Betracht bleiben kann (vgl. Hailbronner, AusIR, § 60 AufenthG Rn. 219 ff.; diese Frage offen lassend: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris, Rn. 47).

Die Frage, ob hier eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung erforderlich ist oder ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad ausreicht, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner Klärung. Denn selbst unter Zugrundelegung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbots.

In der in das Verfahren eingeführten Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen der zurückliegenden Jahre vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen gegenwärtig noch zu Übergriffen kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind und jedenfalls von asylerheblicher Art und Intensität sein können. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff., 82 ff. des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG -, juris, Rn. 37 (beachtliche Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Übergriffe gegen Personen, die sich exponiert exilpolitisch betätigt haben); ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG -; OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; Thür. OVG, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34).

Folter als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Zur Anwendung kommen nunmehr überwiegend Methoden, die möglichst nicht körperlich nachweisbar sind, wie etwa Schlafentzug, Hinderung am Toilettengang, Verweigerung von Essen und Trinken sowie Demütigungen bis hin zu Todesdrohungen und Scheinhinrichtungen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8A273/04.A -, S. 53, m.w.N.).

Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzurücken (vgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05A 8 A 5118/05.A und 8 A 2632/06.A -).

Ausgehend von dieser Erkenntnislage droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonstigen i.S.d. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrigen Übergriffen wird.

Er ist aufgrund seiner während mehrerer Jahre eingenommenen Position als Deutschland- und Europaverantwortlicher der DHKP-C als ernstzunehmender Gegner des gegenwärtigen Regimes in Erscheinung getreten.

Dass die Türkei von dem Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, seiner (früheren) Position in der DHKP-C und dem Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, steht außer Zweifel. Die türkischen Nachrichtendienste beobachten die Aktivitäten ihrer Landsleute im Bundesgebiet eingehend (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 85 ff., m.w.N.).

Aufgrund seiner langjährigen Einbindung in die Organisation und seiner zuletzt innegehabten Führungsposition muss der Kläger in der Türkei nicht nur mit einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Es ist darüber hinaus auch zu erwarten, dass er in das Blickfeld gerät, weil die Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden bei ihm Kenntnisse über die Strukturen und Strategien der Organisation sowie die derzeit in Deutschland und Europa sowie in der Türkei maßgeblichen Personen vermuten werden. Für die diesbezügliche Prognose ist es unerheblich, ob der Senat dem Kläger glaubt, dass er - wofür die im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte sprechen - seit Jahren keine Kontakte mehr zu der Organisation hat, mithin auch als Auskunftsperson wenig hilfreich sein kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsorgane aller Voraussicht nach selbst - in einem intensiven Verhör - davon überzeugen werden, ob und über welche Kenntnisse der Kläger noch verfügt. Dabei wäre er nach Lage der Dinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt.

Diese Gefahr wird - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht dadurch in erheblichem Maße gemindert, dass der Kläger durch seinen Bekanntheitsgrad oder Kontakte zu Anwälten geschützt wäre. Allerdings kann eine Beobachtung einer gefährdeten Person durch die nationale und internationale Öffentlichkeit einschließlich der Presse einen ernstzunehmenden Schutz vor Folter darstellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, juris, mit Bezug auf die in jenem Verfahren eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 15. März 2004 und amnesty international vom 2. April 2004).

Über einen derartigen Bekanntheitsgrad verfügt der Kläger indessen - anders als der vom Verwaltungsgericht insoweit in den Blick genommene "Kalif von Köln" - nicht ansatzweise. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein Interesse der (Medien-) Öffentlichkeit an dem Schicksal des Klägers. Vor diesem Hintergrund stellt es auch keinen zusätzlichen Schutz dar, dass der Kläger bereits über seine Familie Kontakt zu türkischen Anwälten hat.