VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 31.07.2007 - 5 K 195/07 - asyl.net: M11207
https://www.asyl.net/rsdb/M11207
Leitsatz:

In Sri Lanka gibt es keine landesweite Gruppenverfolgung allein wegen tamilischer Volkszugehörigkeit; jedenfalls im Raum Colombo steht eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen.

 

Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Gruppenverfolgung, interne Fluchtalternative, Colombo, Situation bei Rückkehr, politische Entwicklung, Sicherheitslage, Menschenrechtslage, Anerkennungsrichtlinie, interner Schutz, Zumutbarkeit, Existenzminimum, Versorgungslage, medizinische Versorgung, alleinstehende Personen, soziale Bindungen
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2
Auszüge:

In Sri Lanka gibt es keine landesweite Gruppenverfolgung allein wegen tamilischer Volkszugehörigkeit; jedenfalls im Raum Colombo steht eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der auf der Grundlage seines Sachvortrages allein in Betracht kommende Wiederaufgreifensgrund einer dem Kläger günstigen Änderung der Sach- und Rechtslage gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die erstrebte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art 16 a Abs. 1 GG.

Das Asylbegehren des Klägers führte im Erstverfahren gemäß dem Urteil des VG des Saarlandes vom 10.09.1996 -1 K 124/93.A-, bestätigt durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.10.1996 -1 Q 52/96-, nicht zum Erfolg, weil auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, derzufolge für tamilische Volkszugehörige - auch der aus Europa zurückkehrenden - unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand und persönlichem Umfeld im Großraum Colombo eine hinreichende Verfolgungssicherheit vor staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Verfolgung gegeben war, sofern sie nicht wegen eines konkreten LTTE-Verdachts oder wegen allgemeiner Kriminalität gesucht wurden (sog. "auffällige" Tamilen) (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 07.05.1996 -1 R 177/96-) hinsichtlich der Mutter des Klägers festgestellt wurde, dass jedenfalls derzeit im Großraum Colombo eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung bestand und an diesem gefahrlos erreichbaren Ort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, insbesondere eine wirtschaftliche Existenzmöglichkeit gegeben war, und aus diesem Grund sowie mangels eigener Asylgründe auch die Klage des Klägers keinen Erfolg hatte. An dieser Sachlage hat sich aktuell im Ergebnis nichts zugunsten des Klägers geändert.

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24.05.2006 - 21 A 3940/04.A -, vom 21.11.2005 - 21 A 1117/03.A -, vom 29.11.2001 - 21 A 3853/99.A - sowie vom 23.11.2001 - 21 A 4018198.A und 21 A 5185198.A -, derzufolge in Sri Lanka weder der Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt noch einer ihrer Untergruppen eine Gruppenverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, und zwar weder im gesamten Land noch in einzelnen Landesteilen) in einer aktuellen Entscheidung (vgl. Urteil vom 17.01.2007 - 21 A 3013/04.A -, zitiert nach Juris) festgestellt, dass auch die weitere Entwicklung seit Frühjahr 2006 in Sri Lanka keinen Anlass gebe, von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für tamilische Volkszugehörige im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen, und hierzu auf den Seiten 19 - 23 folgendes ausgeführt: ...

Auf der Grundlage dieser überzeugenden Feststellungen (im Ergebnis ebenso eine Gruppenverfolgung der Tamilen ablehnend: VG Arnsberg, Urteil vom 23.01.2007 - 11 K 3703/06.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2006 - 19a K 6946/04.A -; VG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2006 -9 G 3767106.AF (1) -) ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass für tamilische Staatsbürger die Gefahr einer allein an die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen anknüpfenden politischen Verfolgung im gesamten Land oder in einzelnen Landesteilen nicht beachtlich, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist. Damit besteht auch und gerade für den Großraum Colombo sowie den Süden Sri Lankas, die angesichts der im Norden und Osten des Landes stattfindenden Kampfhandlungen im Falle einer Rückkehr des Klägers allein als Aufenthaltsort in Betracht kommen, nicht die beachtliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung wegen der tamilischen Volkszugehörigkeit. Da der Kläger auch nicht etwa behauptet, dass er nunmehr wegen eines konkreten LTTE-Verdachts oder wegen allgemeiner Kriminalität gesucht werde, hat sich die im Erstverfahren zugrunde gelegte Sachlage im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten geändert.

An dieser Einschätzung hat sich auch bei Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Erkenntnisse im Ergebnis nichts geändert.

Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG folgt auch nicht aus Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG.

Auszugehen ist davon, dass bei der Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG die Richtlinie 2004/83/EG zu berücksichtigen ist, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen, was zur Folge hat, dass die nationalen Bestimmungen unter Beachtung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind, und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG vom 13. Oktober 2006, Seite 2).

Gemäß Art 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dabei sind nach Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG bei der Prüfung, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c Richtlinie 2004/83/EG zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06-, zitiert nach Juris).

Vorliegend liegen ungeachtet der Frage, ob der Anwendungsbereich der Regelung des Art 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG auch dann eröffnet ist, wenn im Herkunftsland des Betroffenen zwar keine (regionale) Verfolgung, sondern ein (regionaler) Bürgerkrieg herrscht, bezogen auf eine Aufenthaltsnahme des Klägers im Großraum Colombo bzw. im Süden des Landes die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht vor. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass für den Kläger im Großraum Colombo und im Süden des Landes weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch eine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Zudem kann es dem Kläger zugemutet und daher auch von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich bei Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls im Großraum Colombo bzw. im Süden des Landes aufhält. Auch nach den neueren Erkenntnissen der Kammer ist davon ausgehen, dass im Süden die Grundversorgung überall gewährleistet und die medizinische Versorgung in Sri Lanka in weiten Landesteilen relativ gut sei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen sozialistischen Republik Sri Lanka vom 26.06.2007, wie vor).

Selbst wenn die Behauptung des Klägers, dass er in Colombo keine Verwandte habe, ungeachtet des - im Erstverfahren eingestandenen - langjährigen dortigen Aufenthalts der Familie seiner Mutter zutreffend ist, erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zur Sicherung seines Existenzminimums in der Lage sein wird. Hierzu muss zunächst gesehen werden, dass der Kläger ein junger und allein stehender Mann, der im Falle seiner Rückkehr den Lebensunterhalt nur für sich selbst und nicht auch für in seiner Verantwortung stehende Familienangehörige erwirtschaften muss. Bei der Suche nach einer zumindest dem wirtschaftlichen Existenzminimum genügenden Erwerbsarbeit, die gegebenenfalls auch im Bereich des informellen Sektors des Arbeitsmarktes liegen kann, wirkt sich seine in Deutschland erworbene Ausbildung und die hier erlernte deutsche Sprache vorteilhaft aus, die ihn von den meisten anderen Arbeitssuchenden in Sri Lanka unterscheiden. Sofern ihm dies in der zweifelsfrei nicht einfachen Anfangsphase nicht auf Anhieb gelingen sollte, kann er notfalls auf Unterstützungsleistung in Form von Geldüberweisungen seiner hier in Deutschland lebenden Eltern und Onkel zurückzugreifen.

Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 begehrt.