Nach Attest vom 11.07.2007 leidet die Antragstellerin an ITP, möglichem von Willebrandsyndrom Typ 1 und es besteht der Verdacht auf eine beginnende Autoimmunerkrankung. Die Antragstellerin bedarf einer regelmäßigen vorstationären Verlaufskontrolle (etwa 1-3 mal die Woche) und der Gabe von Immunglobulinen.
Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Irak vor.
Eine Behandlung des im Attest vom 11.07.2007 festgestellten Krankheitsbildes ist im Irak zurzeit nicht möglich.